GmbH: OGH erlaubt Schutz gegen die Insolvenz des Mit-Gesellschafters durch Aufgriffsrechte
Wie weit können sich Gesellschafter einer GmbH gegen das Risiko der Insolvenz eines Mitgesellschafters schützen?
Wie weit können sich Gesellschafter einer GmbH gegen das Risiko der Insolvenz eines Mitgesellschafters schützen?
In mehreren rezenten Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof (OGH) die Umgründungen – insbesondere die Verschmelzung – noch klarer und praxisfreundlicher konturiert.
Jenes Gremium, das ursprünglich zur Überprüfung von Umtauschverhältnissen bei Verschmelzungen eingerichtet wurde, ist in der Praxis hauptsächlich mit der Überprüfung von Barabfindungen bei Squeeze-outs befasst.
Im Jahr 2017 ist das Delisting (Beendigung der Börsenotierung) der bis dahin börsenotierten BWT AG, eines oberösterreichischen Wassertechnologie-Unternehmens, erfolgt. In seiner mittlerweile dritten Entscheidung zu diesem Delisting hat der Oberste Gerichtshof (OGH) jüngst wichtige Klarstellungen zu Fragen des Haltens eigener Aktien und des Gesellschafterausschlusses (Squeeze-out) getroffen
Bereits zu Beginn der Corona-Krise wurde vom österreichischen Wirtschaftsministerium ein neues Investitionskontrollgesetz („InvKG“) angekündigt, um einen „Ausverkauf“ österreichischer Unternehmen zu verhindern. Dieses Gesetz wurde nunmehr von Nationalrat und Bundesrat genehmigt und beschlossen, womit es in Kürze – nach Ratifizierung durch den Bundespräsidenten und anschließender Kundmachung im Bundesgesetzblatt – in Kraft treten wird. Doch welche Änderungen bringt das Gesetz mit sich und welche Auswirkungen hat es auf Unternehmenstransaktionen?
Der Oberste Gerichtshof hat in 6 Ob 166/19h – CERHA HEMPEL war am Verfahren beteiligt – das umfassende Informationsrecht des Gesellschafters einer GmbH verteidigt.
Können aus der COVID-19-Krise oder aus der COVID-19-Gesetzgebung Ausschüttungssperren resultieren?
Erstmals nach längerer Pause hatte sich der Oberste Gerichtshof in 6 Ob 105/19p – CERHA HEMPEL war am Verfahren beteiligt – ausführlich mit dem Zusammenspiel von Gesellschaftsrecht und Kartellrecht zu befassen.
Erstmals seit Inkrafttreten des GesAusG (2006) konnte mit der OGH-Entscheidung 6 Ob 138/19s – CERHA HEMPEL war am Verfahren beteiligt – nach dem Squeeze-out bei einer börsenotierten Gesellschaft das Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung durch eine höchstgerichtliche Entscheidung abgeschlossen werden.
Am Montag, den 17. Februar 2020 luden CERHA HEMPEL und der Verlag Österreich zur Buchpräsentation des von CERHA HEMPEL Partner Mag. Heinrich Foglar-Deinhardstein, LL.M. herausgegebenen Werkes "Verdeckte Gewinnausschüttung".