Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Anwendungsbereich
    1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für sämtliche Beratungsleistungen, sonstige Leistungen (welcher Art auch immer) und Handlungen/Unterlassungen die von der CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH ("CERHA HEMPEL") im Zuge oder im Zusammenhang mit der (potenziellen) Beauftragung durch einen Mandanten (der "Mandant", das "Mandat") erbracht werden, sofern im Einzelfall zwischen dem Mandanten und CERHA HEMPEL nicht schriftlich etwas Abweichendes (wie etwa in einer schriftlichen Mandatsvereinbarung) vereinbart wurde.
    2. Sofern im Einzelfall Leistungen von anderen unter der Firma "CERHA HEMPEL" firmierenden Gesellschaften in Zentral-Ost-Europa (CEE) ("CERHA HEMPEL Gesellschaften") erbracht werden, gelten diese AGB mangels abweichender Vereinbarung (etwa einer Mandatsvereinbarung der jeweiligen CERHA HEMPEL Gesellschaft) sinngemäß.
    3. Diese AGB können sich in Zukunft ändern und gelten in der jeweils aktuellen Fassung, die auf der der Homepage von CERHA HEMPEL veröffentlicht wird.
  2. Auftragsumfang und Vollmacht
    1. Das Ausmaß und der Umfang der von CERHA HEMPEL an den Mandanten zu erbringenden Beratungsleistungen ("Beratungsleistungen", die "Beratung") werden in einer schriftlichen Mandatsvereinbarung ("Mandatsvereinbarung") jeweils vom Mandanten gemeinsam mit CERHA HEMPEL festgelegt. Erfüllungsort der Beratung ist Wien, Innere Stadt.
    2. Klarstellend wird festgehalten, dass diese AGB auch dann gelten, falls im Einzelfall (noch) keine Mandatsvereinbarung abgeschlossen wurde; diesfalls gelten die von CERHA HEMPEL tatsächlich erbrachten Beratungsleistungen als "Beratungsleistungen" bzw. "Beratung" iS dieser AGB. Sofern eine Mandatsvereinbarung abgeschlossen wurde, gelten diese AGB subsidiär.
    3. Die Beratung von CERHA HEMPEL erfolgt ausschließlich nach österreichischem Recht und erstreckt sich nicht auf Fragen der Wirtschaftlichkeit, der steuerlichen Behandlung, der Gebühren, der Rechnungslegung, der Bilanzierung oder des regulatorischen Eigenkapitals und bezieht sich nicht auf technische, kaufmännische, wirtschaftliche, finanzielle, umweltbezogene, versicherungsbezogene, versicherungsmathematische sowie andere nicht-rechtliche Aspekte.
    4. CERHA HEMPEL ist berechtigt den Mandanten gerichtlich und außergerichtlich sowie vor Behörden zu vertreten, insoweit eine solche Vertretung zur Erfüllung des Mandats erforderlich und geboten ist.
    5. Sämtliche Pflichten von CERHA HEMPEL enden mit der Beendigung des Mandats, soweit nicht Abweichendes schriftlich vereinbart ist. CERHA HEMPEL ist daher insbesondere nicht verpflichtet, den Mandanten über eine allfällige Änderung der Rechtslage oder der rechtlichen Beurteilung eines Sachverhalts (und die jeweiligen Folgen davon) zu informieren. Dasselbe gilt sinngemäß nach Abschluss eines einzelnen Projekts im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung mit einem Mandanten.
  3. Beratungsteam
    1. Die Zusammenstellung des Teams von CERHA HEMPEL für die Beratung des Mandanten wird in der Mandatsvereinbarung festgelegt. Grundsätzlich erfolgt die Beratung federführend durch den/die für das Mandat zuständigen Partner von CERHA HEMPEL, dieser/diese werden nach Bedarf weitere Spezialisten hinzuziehen, wobei die Anzahl der seitens CERHA HEMPEL im Rahmen der Beratung beschäftigten Juristen von der Entwicklung des Mandats abhängt.
  4. Honorar und Abrechnung
    1. CERHA HEMPEL verrechnet nach Stundensätzen. Der Stundensatz für die Spezialisten von CERHA HEMPEL wird in der Mandatsvereinbarung (in EURO, exklusive USt) festgelegt. Die vereinbarten Stundensätze sind wertgesichert. Zur Berechnung der Wertsicherung dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 (Basisjahr 2020) oder der an dessen Stelle tretende Index.
    2. Zusätzlich zum Honorar verrechnet CERHA HEMPEL als Abgeltung für den allgemeinen Büroaufwand eine Barauslagenpauschale in Höhe von 3% des Nettohonorarbetrages. Etwaige nicht von der Pauschale erfasste Barauslagen wie Reisekosten, Gerichtsgebühren oder Übersetzungskosten werden separat verrechnet.
    3. CERHA HEMPEL wird die Beratungsleistungen monatlich oder quartalsweise (nach Wahl von CERHA HEMPEL) sowie bei Beendigung des jeweiligen Projekts oder Mandats abrechnen. Honorarnoten lauten auf Euro, werden 14 Tage nach Erhalt fällig und sind in Euro zahlbar.
    4. Rechnungen von CERHA HEMPEL können auch in elektronischer Form ausgestellt und dem Mandanten in elektronischer Form übermittelt werden (elektronische Rechnungen).
  5. Vertraulichkeit, Datenschutz und Interessenskollisionen
    1. CERHA HEMPEL sind als Rechtsanwälte grundsätzlich zur Verschwiegenheit gegenüber den Mandaten verpflichtet. Sämtliche Informationen, die CERHA HEMPEL von einem Mandanten anvertraut werden, die nicht öffentlich zugänglich sind, werden als vertraulich qualifiziert und nicht gegenüber Dritten offengelegt. Der Mandant nimmt jedoch zur Kenntnis, dass CERHA HEMPEL im Zusammenhang mit solchen Informationen bestimmte Dienstleistungen zum Zwecke der elektronischen Datenverarbeitung (insbesondere Hosting und Videokonferenzen) von externen Dienstleistern (insbesondere Anbieter von Hosting-Services und von Services im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Videokonferenzen) in Anspruch nimmt. Weiters genehmigt der Mandant die grundsätzliche Mitteilung an Dritte, dass eine Beratung des Mandanten nach österreichischem Recht erfolgt, insbesondere für Zwecke der Kollisionsüberprüfung, in Fachpublikationen oder potentiellen Mandanten gegenüber.
    2. Der Mandant erklärt sich damit einverstanden, dass CERHA HEMPEL die, aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen notwendigen Auskünfte, oder Mitteilungen an Behörden, insbesondere solche wie unter Punkt 10, für den Mandanten durchführen kann.
    3. Vorbehaltlich Punkt 7 dürfen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung durch CERHA HEMPEL von CERHA HEMPEL erteilte Informationen (inklusive der Beratung) oder erstellte Dokumente Dritten nicht zugänglich oder bekannt gemacht.
    4. CERHA HEMPEL ist als Rechtsanwaltskanzlei in der Regel datenschutzrechtliche Verantwortliche. Als solche verarbeitet sie personenbezogene Daten ihrer Mandanten und deren Mitarbeiter. Details zu diesen Datenverarbeitungen entnehmen Sie bitte unserer unter www.cerhahempel.com/de/datenschutz abrufbaren Datenschutzerklärung. Sofern CERHA HEMPEL im Ausnahmefall personenbezogene Daten als Auftragsverarbeiter im Auftrag des Mandanten verarbeitet, ist eine gesonderte Auftragsdatenvereinbarung abzuschließen, die den Anforderungen des Art 28 DSGVO entspricht.
    5. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass CERHA HEMPEL vor der Übernahme des Mandats eine Überprüfung durchführt, ob eine Interessenskollision gemäß den dafür vorgesehen gesetzlichen Bestimmungen vorliegt.
    6. Sofern der Mandant Kenntnis von einem tatsächlichen oder potenziellen Interessenskonflikt erlangt, muss der Mandant dies CERHA HEMPEL unverzüglich schriftlich mitteilen.
    7. Sollte während des Mandats ein Interessenskonflikt eintreten und gesetzliche Vorschriften ein weiteres Handeln von CERHA HEMPEL untersagen, so hat CERHA HEMPEL das Recht, das Mandat mit sofortiger Wirkung zu kündigen. In einem solchem Fall haftet CERHA HEMPEL insbesondere nicht für Kosten oder Verluste (etc), die aus der Beendigung des Mandats resultieren.
  6. Haftungsbeschränkung
    1. Die Haftung von CERHA HEMPEL für fahrlässig verursachte Vermögensschäden auf Grund einer fehlerhaften Beratung ist sowohl im Einzelfall als auch insgesamt (insbesondere auch unter Berücksichtigung einer Haftung gemäß Punkt 6.2) mit einem maximalen Höchstbetrag von EUR 2.400.000 (Euro zwei Millionen vierhunderttausend) begrenzt.
    2. Die Haftung von CERHA HEMPEL für sonstige Schäden aus oder im Zusammenhang mit der Beratung oder sonstigen Pflichten, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurden, ist ausgeschlossen. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die Haftung für sonstige Schäden aus oder im Zusammenhang mit der Beratung oder sonstigen Pflichten sowohl im Einzelfall als auch insgesamt (insbesondere auch unter Berücksichtigung einer Haftung gemäß Punkt 6.1) mit einem maximalen Höchstbetrag von EUR 2.400.000 (Euro zwei Millionen vierhunderttausend) begrenzt.
    3. Eine Haftung von CERHA HEMPEL für indirekte oder mittelbare Schäden, Folgeschäden, immaterielle Vermögensschäden und entgangenen Gewinn sowie jegliche Haftung gegenüber Dritten ist – soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist – in jedem Fall ausgeschlossen.
    4. CERHA HEMPEL haftet weiters ausdrücklich nicht für Schäden, (i) die durch einen Dritten (inklusive anderer Berater und/oder CERHA HEMPEL Gesellschaften) im Zusammenhang mit der Beratung verursacht wurden, und/oder (ii) sofern die Beratung nicht nach österreichischem Recht erfolgt ist, und/oder (iii) sofern die Beratung nicht vom Auftragsumfang (wie vom Mandant und CERHA HEMPEL gemäß Punkt 2.1 vereinbart) erfasst ist.
    5. Eine Beschränkung der Haftung eines anderen Beraters oder einer CERHA HEMPEL Gesellschaft führt nicht zu einer Haftungserhöhung von CERHA HEMPEL und werden diese sowie deren allfälliges Wissen CERHA HEMPEL auch nicht zugerechnet.
    6. Keiner der Geschäftsführer, Partner, Anwälte, Konzipienten, sonstigen professionellen Berater und Mitarbeiter von CERHA HEMPEL haftet gegenüber Mandanten oder Dritten, und eine solche Haftung ist ausdrücklich ausgeschlossen.
  7. Aufträge durch / Beratung an Tochtergesellschaften, verbundene Unternehmen, Berater
    1. Der Mandant erklärt sich damit einverstanden, dass etwaige Aufträge von, oder Beratung an, direkte(n) oder indirekte(n) Tochtergesellschaften des Mandanten und/oder mit dem Mandanten verbundene Unternehmen und/oder andere Berater des Mandanten an/durch CERHA HEMPEL nach Maßgabe und auf Grundlage dieser AGB erfolgen, sofern nicht Abweichendes in der Mandatsvereinbarung geregelt wird. Der Mandant verpflichtet sich daher sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieser AGB (insbesondere auch die Bestimmungen des Punktes 6) auch für Aufträge und Beratungsleistungen gelten, die von CERHA HEMPEL an direkte oder indirekte Tochtergesellschaften des Mandanten und/oder mit dem Mandanten verbundene Unternehmen und/oder andere Berater des Mandanten erbracht werden (bzw. von diesen an CERHA HEMPEL erteilt werden).
  8. Beratung durch weitere Büros von CERHA HEMPEL
    1. Sofern im Einzelfall Leistungen von CERHA HEMPEL Gesellschaften erbracht werden, so erbringen diese ihre Leistungen eigenständig und direkt an den Mandanten sodass diese nicht als Erfüllungsgehilfen von CERHA HEMPEL zuzurechnen und dem Mandanten gegenüber direkt verantwortlich sind.
  9. Beratung durch externe Berater
    1. CERHA HEMPEL behält sich das Recht vor, im Zuge des Mandats externe Berater beizuziehen.
    2. Eine Beauftragung externer Berater im Sinne des Punktes 9.1 erfolgt im Namen des Mandanten, sodass ein externer Berater nicht als Erfüllungsgehilfe von CERHA HEMPEL zuzurechnen ist und dem Mandanten gegenüber direkt verantwortlich ist.
  10. Geldwäschevorschriften
    1. CERHA HEMPEL unterliegt den Gesetzen und Vorschriften über Geldwäsche. Um diesen Verpflichtungen nachzukommen, kann es erforderlich sein, dass CERHA HEMPEL eine Identitätsprüfung des Mandanten vornimmt. Dafür kann es insbesondere notwendig sein, die Identität der Gesellschafter und direkter / indirekter wirtschaftlicher Eigentümer festzustellen. In diesem Fall, wird CERHA HEMPEL den Mandanten kontaktieren, um die erforderlichen Erhebungen durchführen zu können und der Mandant verpflichtet sich, vollständige und richtige Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen.
    2. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass CERHA HEMPEL die Informationen über die Identität des Mandanten stets aktuell hält und verpflichtet sich daher CERHA HEMPEL über allfällige Änderungen informiert zu halten.
  11. Beendigung
    1. Das Mandat kann vom Mandanten jederzeit schriftlich mit sofortiger Wirkung und von CERHA HEMPEL nach Maßgabe der Rechtsanwaltsordnung sowie gemäß Punkt 5.7 gekündigt werden.
    2. Im Fall der Kündigung wird CERHA HEMPEL umgehend die Leistungen zur Abrechnung bringen.
    3. Für bis zur Auflösung des Mandats erbrachte Leistungen gelten die Punkte 1 bis 5 bis zur Bezahlung aller offenen Honorare und Barauslagen. Die Punkte 6 bis 13 gelten ungeachtet einer Auflösung des Mandats weiter.
  12. EU Meldepflichtgesetz
    1. Mit dem EU Meldepflichtgesetz ("EU-MPfG") wurde die Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen in Österreich umgesetzt. Nach dem EU-MPfG sind Intermediäre (§ 3 Z 3 EU-MPfG) und – subsidiär – relevante Steuerpflichtige (§ 3 Z 9 EU-MPfG) verpflichtet, bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen (meldepflichtige Gestaltungen) und Informationen dazu an die Steuerbehörden melden. Das EU-MPfG sieht für die Erfüllung der Verpflichtungen kurze Fristen vor. Verletzungen von Bestimmungen des EU-MPfG sind gesetzlich sanktioniert (§ 49c FinStrG).
    2. Im Zusammenhang mit einem Mandat kann CERHA HEMPEL unter bestimmten Umständen als Intermediär zur Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung auf Grundlage des EU-MPfG verpflichtet sein. Sofern CERHA HEMPEL dabei als Intermediär in Österreich einer gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegt, ist CERHA HEMPEL gemäß § 11 Abs 1 EU-MPfG von der Meldepflicht befreit, wenn keine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht stattfindet. CERHA HEMPEL weist darauf hin, dass es in einem solchen Fall nach Maßgabe von § 12 Z 2 EU-MPfG zu einem Übergang der Meldepflicht auf den relevanten Steuerpflichtigen kommt und der relevante Steuerpflichtige verpflichtet ist, eine Meldung vorzunehmen. Ebenso kann ein relevanter Steuerpflichtiger selbst zur Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung verpflichtet sein, wenn kein Intermediär vorhanden ist (§ 12 Z 1 EU-MPfG).
    3. Der Mandant verpflichtet sich, mit CERHA HEMPEL zur Erfüllung der im Zusammenhang mit einem Mandat nach dem EU-MPfG bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen und Einhaltung der Fristen bestmöglich zu kooperieren. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, verrechnet CERHA HEMPEL allfällige Leistungen im Zusammenhang mit dem EU-MPfG auf Grundlage der mit dem Mandanten vereinbarten Stundensätze und Konditionen.
    4. CERHA HEMPEL weist darauf hin, dass die in diesem Punkt 12 enthaltenen Ausführungen zu den Verpflichtungen des EU-MPfG nur allgemeiner Natur sind und keine abschließende Darstellung sämtlicher Vorgaben und Verpflichtungen oder rechtliche Beurteilung darstellen. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass aus dem Ausführungen keine Schlüsse über Vor- bzw Nichtvorliegen einer Meldepflicht oder sonstiger Verpflichtungen nach dem EU-MPfG abgeleitet werden können sowie für CERHA HEMPEL auch keine über die Vorgaben des EU-MPfG hinausgehenden Verpflichtungen (insbesondere Informations- und Aufklärungspflichten) abgeleitet werden können.
  13. Sonstiges
    1. Diese AGB unterliegen österreichischem Recht, unter Ausschluss der einschlägigen Kollisionsnormen.
    2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Wien – Innere Stadt.
    3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, werden sie, ohne dass die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen beeinträchtigt wird, durch eine in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommende Bestimmung ersetzt.
    4. Ansprüche des Mandanten gegen CERHA HEMPEL sind nicht abtretbar.