CBD-Produkte sind weiterhin weit verbreitet. Im November 2020 hat der EuGH – erstmals – zur Rechtmäßigkeit von CBD Stellung genommen und ausgesprochen, dass CBD kein Betäubungsmittel im Sinne des UN-Einheitsübereinkommens über Betäubungsmittel darstellt; dies unabhängig davon, ob es synthetisch oder natürlich aus der Hanfpflanze – und aus welchen ihrer Teile (Samen und Blätter vs. Blüten- und Fruchtstände) – hergestellt wird (EuGH 19.11.2020, C-663/18). Dieses Urteil hat konkrete rechtliche Auswirkungen im Bereich von Kosmetika und Lebensmitteln:
Eine praktisch überaus bedeutsame Frage ist, wer die Verantwortung für die gesetzeskonforme Lebensmittelkennzeichnung trägt: Der Hersteller oder (auch) der Händler?
Die harmonisierte EU-Gesetzgebung über die verpflichtende Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts von Lebensmitteln schließt den Erlass nationaler Rechtsakte zwar nicht aus. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zwischen dem Ursprung oder der Herkunft und bestimmten Qualitäten des Lebensmittels muss insb. eine nachweisliche Verbindung bestehen.
Ein „natürliches Mineralwasser aus der ***-Felsenquelle“ mit der Handelsbezeichnung „Babywasser“ darf nicht mit den Angaben „hochwertige Wasserqualität“ und „abkochen nicht erforderlich“ bezeichnet werden; denn es handelt sich um eine Irreführung mit Selbstverständlichkeiten.
Generell gilt im Verwaltungsstrafrecht das "Kumulationsprinzip": Bei Begehung mehrerer Verwaltungsübertretungen wird jede einzelne bestraft und keine Gesamtstrafe gebildet.
Die als Nahrungsergänzungsmittel bezeichneten Produkte „Coenzym Q10 Kapseln“, „L-Carnitin Tartrat (Lonza)“ und „L-Carnosin Kapseln“ dürfen nicht mit der krankheitsbezogenen Aussage beworben werden, dass sie oder ihre Inhaltsstoffe die Herzleistung von 8 % auf 33 % steigern könnten.
In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob ein Einzelhändler für kennzeichnungsrechtliche Verstöße von Markenartikeln verantwortlich ist. Die Antwort darauf gibt (wenig klar) Artikel 8 der Lebensmittelinformationsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, „LMIV“).
Mandanten erkundigen sich oft danach, ob eine Verwaltungsstrafe im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Produkten einmalig oder pro Produkt verhängt werden kann. Die Antwort auf diese (in der behördlichen Vollzugspraxis nicht allzu relevante) Frage ist schwierig und kommt auf die Umstände an.
Von der Eintragung als Marke sind nach EU-Recht u.a. folgende Zeichen ausgeschlossen: „Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen“ (Art 7 Abs 1 lit f UMV). Auf dieser Grundlage wurde kürzlich dem Wort-Bild-Zeichen „CANNABIS STORE AMSTERDAM“ für Lebensmittel, nichtalkoholische Getränke und Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen (Klassen 30, 32 und 43) vom Europäischen Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) der Schutz als Unionsmarke versagt.
Der Name „Aceto Balsamico di Modena“ ist seit 2009 als geschützte geografische Angabe (g.g.A.) eingetragen. Deutschland hat schon damals gegen diese Eintragung (vergeblich) Einspruch erhoben, weil man Nachteile für bereits bestehende Erzeugnisse unter den Bezeichnungen „Balsamessig/Aceto balsamico“ befürchtete.