GmbH-Gesellschaftern steht weiterhin ein umfassendes Informationsrecht zu

GmbH Informationsrecht Bucheinsichtsrecht Rechtsmissbrauch Kartellrecht

6 Ob 166/19h

Der Oberste Gerichtshof hat in 6 Ob 166/19h – CERHA HEMPEL war am Verfahren beteiligt – das umfassende Informationsrecht des Gesellschafters einer GmbH verteidigt.

Obwohl nach ständiger Rechtsprechung jedem GmbH-Gesellschafter ein allgemeiner und umfassender Informationsanspruch gegen die Gesellschaft zusteht, wurde einem GmbH-Gesellschafter – der von CERHA HEMPEL vertreten wurde – diese Information im konkreten Streitfall verweigert. Für diese Verweigerung führte die GmbH kartellrechtliche Bedenken ins Treffen, weil Gesellschafter und Gesellschaft in einem (allerdings entfernten) Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen (siehe auch Blog-Eintrag zu 6 Ob 105/19p).

Während noch das Instanzgericht den Antrag des Gesellschafters abwies, korrigierte der OGH diese Entscheidung dahingehend, dass sehr wohl ein Informationsanspruch bestehe. Dieser Anspruch kann seit dem In-Kraft-Treten des GesbR-Reformgesetzes aus §§ 1194 iVm 1175 Abs 4 ABGB abgeleitet werden.

Die Gesellschaft darf die begehrte Information (nur) dann verweigern, wenn die Informationserteilung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder der Informationsanspruch rechtsmissbräuchlich ausgeübt wird. Zwar kann der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot auch darin bestehen, dass ein konkurrierender Gesellschafter die Einsicht in wettbewerbsrelevante Informationen begehrt, wenn darin eine Verletzung des Kartellverbots liegt. Selbst dann darf der betroffene Gesellschafter aber immer noch einen (gegenüber dem Gesellschafter) zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen einschalten, der das Einsichtsrecht für ihn ausübt und ihm dann sein Urteil über die Einsicht mitteilt, ohne über Details und Inhalte zu berichten.

Die Gesellschaft, die die Information verweigern möchte, hat konkrete Behauptungen zur Gefährdung und zur Wettbewerbsrelevanz der strittigen Unterlagen, in die Einsicht genommen werden soll, aufzustellen und zu beweisen. Werden lediglich aggregierte Zahlen und keine Detailangaben verlangt, müsste die Gesellschaft im Einzelnen und hinreichend genau darlegen, woraus sich die Wettbewerbsrelevanz dieser Informationen ergeben sollte.