Wie wirkt sich COVID-19 auf Gewinnausschüttungen (Dividenden) aus?

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§ 82 Abs 5 GmbHG

Können aus der COVID-19-Krise oder aus der COVID-19-Gesetzgebung Ausschüttungssperren resultieren?

Im GmbH-Recht normiert § 82 Abs 5 GmbHG schon nach bisher geltendem Recht, dass –als Ausnahme vom sonst maßgeblichen Stichtagsprinzip – der Bilanzgewinn im Ausmaß einer erlittenen Vermögensschmälerung (wenn diese erheblich und voraussichtlich nicht nur vorübergehend ist) von der Verteilung als Dividende ausgeschlossen und auf neue Rechnung vorzutragen ist (Gewinnvortrag). Die Höhe der Ausschüttungssperre ist erforderlichenfalls durch Aufstellung einer Zwischenbilanz zu ermitteln. § 82 Abs 5 GmbHG ist zwingend.

Auch im Aktienrecht ist Vorsicht geboten: Obwohl es dort keine § 82 Abs5 GmbHG entsprechende Vorschrift gibt, wird in der Literatur vertreten, dass § 82 Abs 5 GmbHG analog anzuwenden sei. Auch hier bedarf es daher zum Zweck einer rechtssicheren Vorgangsweise einer sorgfältigen Analyse aller Umstände des Einzelfalls, ob eine Dividendenausschüttung trotz eingetretener Krise der Gesellschaft zulässig ist.

Bei Verlusten, die erst nach den Beschlüssen über die Gewinnverwendung auftreten, kann die Treuepflicht die Gesellschafter/Aktionäre zur Selbstbeschränkung (zum vorläufigen Liquiditätsverzicht) verpflichten.

Einer Dividenden-und Bonussperre muss sich eine Gesellschaft (derzeit nur dann) unterwerfen, wenn sie finanzielle Maßnahmen („kapital-und liquiditätsstützende Maßnahmen“) gemäß § 2 Abs 2 Z 7 iVm § 3b und§ 6a Abs 2 ABBAG-Gesetz – insbesondere Direktkredite und Garantien – beantragt. Diese finanziellen Maßnahmen werden von der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) erbracht.