Umgründungen

Umgründung Verschmelzung Bestandschutz höchstpersönliche Rechte Vorkaufsrecht Servitut

Dank OGH jetzt noch praxisfreundlicher

In mehreren rezenten Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof (OGH) die Umgründungen – insbesondere die Verschmelzung – noch klarer und praxisfreundlicher konturiert.

Zum einen wurde der Bestandschutz der fehlerhaften, aber trotzdem ins Firmenbuch eingetragenen Umgründung herausgestrichen. Zum anderen hat der OGH seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, nach der höchstpersönliche Rechte (zB Vorkaufsrechte oder Servituten) bei einer Umgründung trotz Gesamtrechtsnachfolge verloren gehen können.

- In 6 Ob 210/19d beschäftigte sich der OGH mit dem Bestandschutz von Umgründungen: Bestimmte Umgründungen – im konkreten Fall eine verschmelzende Umwandlung – werden in das Firmenbuch eingetragen und durch diese Firmenbucheintragung wirksam. Nach der Firmenbucheintragung sollen Umgründungen – wie der OGH festgehalten hat – grundsätzlich nicht mehr beseitigt werden können. Auch die fehlerhaft erfolgte, aber eingetragene Umgründung hat daher Bestand und muss grundsätzlich nicht mehr rückabgewickelt werden. Diese Rechtsprechung ist nach einhelliger Ansicht auch auf Verschmelzungen und Spaltungen anwendbar. Die Mängel der Beschlussfassung werden – so der OGH – durch die Firmenbucheintragung nicht geheilt, doch kann grundsätzlich nur Schadenersatz geltend gemacht werden. Der OGH wendet den Bestandschutz nicht nur auf den Umgründungsbeschluss selbst an, sondern auch auf diesen vorbereitende Beschlüsse. Offen ist vorerst noch, ob Verstöße etwa gegen straf-, kartell- oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen den Bestandschutz durchbrechen können. Nach herrschender Ansicht resultieren aber Verstöße gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nicht in einer Ausnahme vom Bestandschutz.

- Vor 25 Jahren hatte der OGH entschieden, dass im Zuge einer Verschmelzung die Vorkaufsrechte der übertragenden Gesellschaft verloren gegangen seien. Seither war die Praxis durch massive Zweifel belastet, ob die umgründungsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge auch höchstpersönliche Rechte - wie Vorkaufs-, Wiederkaufs- und Rückverkaufsrechte, Belastungs- und Veräußerungsverbote, Servituten oder Vollmachten – erfasst. In einer Kaskade von drei in rascher Folge ergangenen Entscheidungen hat der OGH nunmehr eine einigermaßen spektakuläre Judikaturwende vollzogen: Zunächst hat er in 5 Ob 136/19i ausgesprochen, dass die Rechtsprechung, wonach die Verschmelzung zum Erlöschen der im Grundbuch zugunsten der übertragenden Gesellschaft eingetragenen höchstpersönlichen Rechte führt, zumindest für das Wiederkaufsrecht nicht aufrecht erhalten werde. Es folgte 1 Ob 173/19a: Ein vor der Verschmelzung zugunsten der übertragenden Gesellschaft bestehendes Wiederkaufsrecht bestehe auch nach der Verschmelzung zugunsten der übernehmenden Gesellschaft weiter und könne von dieser bis zum Fristende ausgeübt werden. Den vorläufigen Schlusspunkt setzte 5 Ob 74/20y: In dieser Entscheidung wurde nun ausdrücklich der ein Vierteljahrhundert alte Rechtssatz zum Vorkaufsrecht aufgegeben und ausgesprochen, dass ein Vorkaufsrecht bei einer Umgründung mit Gesamtrechtsnachfolge nicht untergeht, sondern auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht. Diese Judikaturwende ist nicht nur – wie in der Literatur seit vielen Jahren gezeigt – dogmatisch richtig, sondern auch für die Praxis sehr erfreulich. Umgründungen werden dadurch – vor allem hinsichtlich der zu übertragenden Rechte an Immobilien – stark entlastet und vereinfacht.