Neues “Investitionskontrollgesetz” in der Pipeline

InvKG

Bereits zu Beginn der Corona-Krise wurde vom österreichischen Wirtschaftsministerium ein neues Investitionskontrollgesetz („InvKG“) angekündigt, um einen „Ausverkauf“ österreichischer Unternehmen zu verhindern. Dieses Gesetz wurde nunmehr von Nationalrat und Bundesrat genehmigt und beschlossen, womit es in Kürze – nach Ratifizierung durch den Bundespräsidenten und anschließender Kundmachung im Bundesgesetzblatt – in Kraft treten wird. Doch welche Änderungen bringt das Gesetz mit sich und welche Auswirkungen hat es auf Unternehmenstransaktionen?

Ziele des Gesetzes

Zunächst dient das neue Investitionskontrollgesetz der Umsetzung der EU-FDI-Verordnung (= „Foreign Direct Investments“ Verordnung), die ab dem 11.10.2020 in vollem Umfang gilt. Durch die Umsetzung der FDI-Verordnung soll ein Mechanismus geschaffen werden, der den EU-weiten Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten bei ausländischen Direktinvestitionen gewährleisten soll.

Außerdem sollen Investitionen aus EWR-Drittstaaten kontrolliert bzw. verhindert werden, wenn diese eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen können. Eine Investition kann in all jenen Fällen verhindert werden, in denen durch den Erwerb Kontrolle an einem sicherheitsrelevanten Unternehmen erlangt wird.

Die wesentlichsten Änderungen

Erreicht werden sollen diese Ziele durch folgende Kernelemente:

  • Die geltenden Bestimmungen in § 25a Außenwirtschaftsgesetz, die bisher die zu kontrollierenden Bereiche ausländischer Direktinvestitionen regelten, werden aufgehoben bzw. (inhaltlich ergänzt) in das neue InvKG überführt. Die bisherigen Regelungen umschrieben die sicherheitsrelevanten Bereiche nur allgemein und aus Sicht des Gesetzgebers zu eng. Zur geschützten, kritischen Infrastruktur zählen nunmehr neben Technologien mit doppeltem (zivilem und militärischen) Verwendungszweck auch Infrastrukturbereiche, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienen.
     
  • Die wesentlichen Stimmrechtsanteilsschwellen für die Genehmigungspflicht betragen im Allgemeinen 25% und 50%. Maßgeblich sind hier die Stimmrechte aller ausländischen Erwerber, wobei stets eine wirtschaftliche Betrachtung der Transaktion vorgenommen werden muss. Dies bedeutet, dass die Stimmrechte ausländischer Mutter- und Tochterunternehmen sowie durch Syndikatsvertrag verbundener Unternehmen zusammenzurechnen sind.
     
  • In besonders sensiblen Bereichen wird der derzeitige Schwellenwert für Unternehmensbeteiligungen, ab dem eine Kontrolle bzw. Genehmigungspflichte eingreift, von 25% auf 10% gesenkt. Zu diesen Bereichen zählen beispielsweise Verteidigungsgüter, die Energie- und Wasserversorgung und das Betreiben kritischer digitaler Infrastruktur (wie insbesondere 5G).
     
  • Umfasst von der Genehmigungspflicht ist nicht nur der direkte und indirekte Erwerb von Gesellschaftsanteilen (Share Deal), sondern auch der Kauf wesentlicher Vermögenswerte eines betroffenen Unternehmens mittels Asset Deal.
     

Das Verfahren

Ausländische Investoren können nunmehr in Bezug auf eine Direktinvestition, die potentiell dem InvKG unterliegt, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragen. Wird diese erteilt, ist die Transaktion nicht nach dem InvKG genehmigungspflichtig.

Liegt ein genehmigungspflichtiger Vorgang vor, so wird ein Prüfungsverfahren eingeleitet, welches in zwei Phasen unterteilt ist:

In der ersten Phase können die EU-Kommission und die Mitgliedsstaaten zur Transaktion Stellung nehmen, wobei diese Stellungsnahmen von der österreichischen Behörde zu beachten sind. Nach Ende der ersten Phase kann die Behörde entweder eine vertiefte Prüfung (zweite Phase) vornehmen oder die Transaktion mittels Bescheid genehmigen, wenn keine Bedenken hinsichtlich der öffentlichen Ordnung vorliegen.

Rechtsfolgen

Neben strafrechtlichen Folgen für die genehmigungslose Durchführung von Transaktionen sind insb. zivilrechtlichen Konsequenzen zu berücksichtigen. Bis zum Abschluss des Genehmigungserfahrens ist die Transaktion schwebend unwirksam.

Für den Fall, dass die Transaktion rechtswidrig ohne Genehmigung durchgeführt wurde, können Maßnahmen bis hin zur Rückabwicklung behördlich verfügt werden, sofern ein begründeter Verdacht vorliegt, dass aufgrund der Transaktion eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit vorliegt.