Bereits zu Beginn der Corona-Krise wurde vom österreichischen Wirtschaftsministerium ein neues Investitionskontrollgesetz („InvKG“) angekündigt, um einen „Ausverkauf“ österreichischer Unternehmen zu verhindern. Dieses Gesetz wurde nunmehr von Nationalrat und Bundesrat genehmigt und beschlossen, womit es in Kürze – nach Ratifizierung durch den Bundespräsidenten und anschließender Kundmachung im Bundesgesetzblatt – in Kraft treten wird. Doch welche Änderungen bringt das Gesetz mit sich und welche Auswirkungen hat es auf Unternehmenstransaktionen?
Ziele des Gesetzes
Zunächst dient das neue Investitionskontrollgesetz der Umsetzung der EU-FDI-Verordnung (= „Foreign Direct Investments“ Verordnung), die ab dem 11.10.2020 in vollem Umfang gilt. Durch die Umsetzung der FDI-Verordnung soll ein Mechanismus geschaffen werden, der den EU-weiten Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten bei ausländischen Direktinvestitionen gewährleisten soll.
Außerdem sollen Investitionen aus EWR-Drittstaaten kontrolliert bzw. verhindert werden, wenn diese eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen können. Eine Investition kann in all jenen Fällen verhindert werden, in denen durch den Erwerb Kontrolle an einem sicherheitsrelevanten Unternehmen erlangt wird.
Die wesentlichsten Änderungen
Erreicht werden sollen diese Ziele durch folgende Kernelemente:
Das Verfahren
Ausländische Investoren können nunmehr in Bezug auf eine Direktinvestition, die potentiell dem InvKG unterliegt, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragen. Wird diese erteilt, ist die Transaktion nicht nach dem InvKG genehmigungspflichtig.
Liegt ein genehmigungspflichtiger Vorgang vor, so wird ein Prüfungsverfahren eingeleitet, welches in zwei Phasen unterteilt ist:
In der ersten Phase können die EU-Kommission und die Mitgliedsstaaten zur Transaktion Stellung nehmen, wobei diese Stellungsnahmen von der österreichischen Behörde zu beachten sind. Nach Ende der ersten Phase kann die Behörde entweder eine vertiefte Prüfung (zweite Phase) vornehmen oder die Transaktion mittels Bescheid genehmigen, wenn keine Bedenken hinsichtlich der öffentlichen Ordnung vorliegen.
Rechtsfolgen
Neben strafrechtlichen Folgen für die genehmigungslose Durchführung von Transaktionen sind insb. zivilrechtlichen Konsequenzen zu berücksichtigen. Bis zum Abschluss des Genehmigungserfahrens ist die Transaktion schwebend unwirksam.
Für den Fall, dass die Transaktion rechtswidrig ohne Genehmigung durchgeführt wurde, können Maßnahmen bis hin zur Rückabwicklung behördlich verfügt werden, sofern ein begründeter Verdacht vorliegt, dass aufgrund der Transaktion eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit vorliegt.