Der OGH hat in seiner jüngst veröffentlichten Entscheidung 6 Ob 211/22d den Stellenwert eines (omnilateralen) Synidkatsvertrages gestärkt und wichtige Aussagen zur Absicherung gegen eine drohende Verletzung des Syndikatsvertrags getroffen.
Jenes Gremium, das ursprünglich zur Überprüfung von Umtauschverhältnissen bei Verschmelzungen eingerichtet wurde, ist in der Praxis hauptsächlich mit der Überprüfung von Barabfindungen bei Squeeze-outs befasst.
Im Jahr 2017 ist das Delisting (Beendigung der Börsenotierung) der bis dahin börsenotierten BWT AG, eines oberösterreichischen Wassertechnologie-Unternehmens, erfolgt. In seiner mittlerweile dritten Entscheidung zu diesem Delisting hat der Oberste Gerichtshof (OGH) jüngst wichtige Klarstellungen zu Fragen des Haltens eigener Aktien und des Gesellschafterausschlusses (Squeeze-out) getroffen
Erstmals seit Inkrafttreten des GesAusG (2006) konnte mit der OGH-Entscheidung 6 Ob 138/19s – CERHA HEMPEL war am Verfahren beteiligt – nach dem Squeeze-out bei einer börsenotierten Gesellschaft das Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung durch eine höchstgerichtliche Entscheidung abgeschlossen werden.