Die harmonisierte EU-Gesetzgebung über die verpflichtende Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts von Lebensmitteln schließt den Erlass nationaler Rechtsakte zwar nicht aus. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zwischen dem Ursprung oder der Herkunft und bestimmten Qualitäten des Lebensmittels muss insb. eine nachweisliche Verbindung bestehen.
Ein „natürliches Mineralwasser aus der ***-Felsenquelle“ mit der Handelsbezeichnung „Babywasser“ darf nicht mit den Angaben „hochwertige Wasserqualität“ und „abkochen nicht erforderlich“ bezeichnet werden; denn es handelt sich um eine Irreführung mit Selbstverständlichkeiten.
Generell gilt im Verwaltungsstrafrecht das "Kumulationsprinzip": Bei Begehung mehrerer Verwaltungsübertretungen wird jede einzelne bestraft und keine Gesamtstrafe gebildet.
Die als Nahrungsergänzungsmittel bezeichneten Produkte „Coenzym Q10 Kapseln“, „L-Carnitin Tartrat (Lonza)“ und „L-Carnosin Kapseln“ dürfen nicht mit der krankheitsbezogenen Aussage beworben werden, dass sie oder ihre Inhaltsstoffe die Herzleistung von 8 % auf 33 % steigern könnten.
In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob ein Einzelhändler für kennzeichnungsrechtliche Verstöße von Markenartikeln verantwortlich ist. Die Antwort darauf gibt (wenig klar) Artikel 8 der Lebensmittelinformationsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, „LMIV“).
Mandanten erkundigen sich oft danach, ob eine Verwaltungsstrafe im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Produkten einmalig oder pro Produkt verhängt werden kann. Die Antwort auf diese (in der behördlichen Vollzugspraxis nicht allzu relevante) Frage ist schwierig und kommt auf die Umstände an.
Von der Eintragung als Marke sind nach EU-Recht u.a. folgende Zeichen ausgeschlossen: „Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen“ (Art 7 Abs 1 lit f UMV). Auf dieser Grundlage wurde kürzlich dem Wort-Bild-Zeichen „CANNABIS STORE AMSTERDAM“ für Lebensmittel, nichtalkoholische Getränke und Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen (Klassen 30, 32 und 43) vom Europäischen Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) der Schutz als Unionsmarke versagt.
Der Name „Aceto Balsamico di Modena“ ist seit 2009 als geschützte geografische Angabe (g.g.A.) eingetragen. Deutschland hat schon damals gegen diese Eintragung (vergeblich) Einspruch erhoben, weil man Nachteile für bereits bestehende Erzeugnisse unter den Bezeichnungen „Balsamessig/Aceto balsamico“ befürchtete.
Mit dem “New Deal for Consumers” der Europäischen Kommission soll eine bessere Durchsetzung und Modernisierung von EU-Verbraucherschutzvorschriften erreicht werden. Das Maßnahmenpaket umfasst nach fast 15 Jahren auch eine Novelle der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken (RL-UGP).
Das Weingesetz sieht je nach Herkunft der Trauben unterschiedliche Bezeichnungen vor. "Landweine" müssen aus einer einzigen Weinbauregion (Weinland, Bergland, Steirerland), "Qualitätsweine" aus einem von insgesamt 17 Weinbaugebieten stammen. Erfüllt der jeweilige Qualitätswein gewisse zusätzliche regionaltypische Bedingungen, darf man dem Weinbaugebiet die Bezeichnung DAC ("Districtus Austriae Controllatus") hinzufügen.