Food Law Corner

CERHA HEMPEL Food Law Corner bietet Einblick in aktuelle gesetzliche Entwicklungen und neueste Rechtsprechung im Bereich der Lebensmittel- und Getränkeindustrie. Unsere Anwälte beraten laufend zu den regulatorischen Anforderungen im Zusammenhang mit Lebensmittelinformation, Health & Nutrition Claims, Produktwerbung und Marketing, der Vermarktung von Nahrungsergänzungsmitteln, Novel Foods uvm. Wir vertreten unsere Mandanten insbesondere in Verwaltungsstrafverfahren, bei der Geltendmachung und Abwehr von UWG-Ansprüchen sowie im Bereich des Markenrechts einschließlich g.g.A. und g.U.

2020

Strenge Voraussetzungen für nationale Vorschriften über verpflichtende Herkunftskennzeichnung von Lebensmitteln

Die harmonisierte EU-Gesetzgebung über die verpflichtende Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts von Lebensmitteln schließt den Erlass nationaler Rechtsakte zwar nicht aus. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zwischen dem Ursprung oder der Herkunft und bestimmten Qualitäten des Lebensmittels muss insb. eine nachweisliche Verbindung bestehen.

Irreführung mit Selbstverständlichkeiten bei Babywasser

Ein „natürliches Mineralwasser aus der ***-Felsenquelle“ mit der Handelsbezeichnung „Babywasser“ darf nicht mit den Angaben „hochwertige Wasserqualität“ und „abkochen nicht erforderlich“ bezeichnet werden; denn es handelt sich um eine Irreführung mit Selbstverständlichkeiten.

Mehrere Lebensmittel, eine Strafe

Generell gilt im Verwaltungsstrafrecht das "Kumulationsprinzip": Bei Begehung mehrerer Verwaltungsübertretungen wird jede einzelne bestraft und keine Gesamtstrafe gebildet.

Irreführung über herzleistungssteigernde Wirkung eines Produkts

Die als Nahrungsergänzungsmittel bezeichneten Produkte „Coenzym Q10 Kapseln“, „L-Carnitin Tartrat (Lonza)“ und „L-Carnosin Kapseln“ dürfen nicht mit der krankheitsbezogenen Aussage beworben werden, dass sie oder ihre Inhaltsstoffe die Herzleistung von 8 % auf 33 % steigern könnten.

Haftung des Einzelhändlers für Kennzeichnungsmängel von Fremdmarken?

In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob ein Einzelhändler für kennzeichnungsrechtliche Verstöße von Markenartikeln verantwortlich ist. Die Antwort darauf gibt (wenig klar) Artikel 8 der Lebensmittelinformationsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, „LMIV“).

Unterschiedliche Chargen, keine Doppelbestrafung

Mandanten erkundigen sich oft danach, ob eine Verwaltungsstrafe im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Produkten einmalig oder pro Produkt verhängt werden kann. Die Antwort auf diese (in der behördlichen Vollzugspraxis nicht allzu relevante) Frage ist schwierig und kommt auf die Umstände an.

Verstoß gegen die öffentliche Ordnung: Kein Markenschutz für „Cannabis“-Zeichen auf EU-Ebene

Von der Eintragung als Marke sind nach EU-Recht u.a. folgende Zeichen ausgeschlossen: „Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen“ (Art 7 Abs 1 lit f UMV). Auf dieser Grundlage wurde kürzlich dem Wort-Bild-Zeichen „CANNABIS STORE AMSTERDAM“ für Lebensmittel, nichtalkoholische Getränke und Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen (Klassen 30, 32 und 43) vom Europäischen Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) der Schutz als Unionsmarke versagt.

Deutscher Balsamico – Die geschützte geografische Angabe (g.g.A.) „Aceto Balsamico di Modena“ ist nur als Gesamtbezeichnung geschützt

Der Name „Aceto Balsamico di Modena“ ist seit 2009 als geschützte geografische Angabe (g.g.A.) eingetragen. Deutschland hat schon damals gegen diese Eintragung (vergeblich) Einspruch erhoben, weil man Nachteile für bereits bestehende Erzeugnisse unter den Bezeichnungen „Balsamessig/Aceto balsamico“ befürchtete.

„Dual Quality“ – die unterschiedliche Zusammensetzung von Lebensmitteln als unlautere Geschäftspraktik

Mit dem “New Deal for Consumers” der Europäischen Kommission soll eine bessere Durchsetzung und Modernisierung von EU-Verbraucherschutzvorschriften erreicht werden. Das Maßnahmenpaket umfasst nach fast 15 Jahren auch eine Novelle der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken (RL-UGP).

DAC-Verordnung "Carnuntum"

Das Weingesetz sieht je nach Herkunft der Trauben unterschiedliche Bezeichnungen vor. "Landweine" müssen aus einer einzigen Weinbauregion (Weinland, Bergland, Steirerland), "Qualitätsweine" aus einem von insgesamt 17 Weinbaugebieten stammen. Erfüllt der jeweilige Qualitätswein gewisse zusätzliche regionaltypische Bedingungen, darf man dem Weinbaugebiet die Bezeichnung DAC ("Districtus Austriae Controllatus") hinzufügen.