Verstoß gegen die öffentliche Ordnung: Kein Markenschutz für „Cannabis“-Zeichen auf EU-Ebene

Markenrecht

EuG 12.12.2019, T-683/18,
Cannabis Store Amsterdam   

Von der Eintragung als Marke sind nach EU-Recht u.a. folgende Zeichen ausgeschlossen: „Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen“ (Art 7 Abs 1 lit f UMV). Auf dieser Grundlage wurde kürzlich dem Wort-Bild-Zeichen „CANNABIS STORE AMSTERDAM“

Quelle: EUIPO-Datenbank (EUTM 16 176 968)

für Lebensmittel, nichtalkoholische Getränke und Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen (Klassen 30, 32 und 43) vom Europäischen Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) der Schutz als Unionsmarke versagt.

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) bestätigt diese Rechtsansicht: Obwohl Cannabis unterhalb eines bestimmten Tetrahydrocannabinol (THC)-Gehalts nicht als Rauschgiftsubstanz gilt, wird das Zeichen in seiner Gesamtheit – gerade durch die Verbindung der einzelnen Zeichenelemente – als Hinweis auf einen Suchtstoff verstanden. Die Marke verstößt daher gegen die öffentliche Ordnung, weil Cannabis mit einem THC-Gehalt oberhalb einer bestimmten Schwellenwerts derzeit in einem Großteil der EU-Mitgliedstaaten verboten ist und seine Verbreitung als Ziel der öffentlichen Gesundheit bekämpft wird.

Ob bei der amtlichen Markenprüfung der Rückgriff auf einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung tatsächlich notwendig gewesen wäre, bleibt fraglich. Immerhin sind Wörter wie „Cannabis“, „pot“, „weed“ oder „marijuana“ wohl vielen Fällen ohnedies als beschreibender Hinweis auf einen möglichen Produktbestandteil anzusehen, der bei der Herstellung bestimmter Lebensmittel oder Getränke (rechtmäßig) verwendet wird (Art 7 Abs 1 lit c UMV; vgl EuG 19.11.2009, T‑234/06, Cannabis, Rz 36).

Nach der Spruchpraxis des EUIPO sind auch solche Begriffe nicht als Marke schützbar, die eine Cannabis-Sorte oder einen Cannabissamen bezeichnen können (vgl EUIPO-Beschwerdekammer 27.10.2016, R 1881/2015-1, KB KRITIKAL BILBO und 25.10.2018, R 2333/2017-1, CHEESE).