Irreführung mit Selbstverständlichkeiten bei Babywasser

Irreführende Geschäftspraktiken Österreichisches Lebensmittelbuch Produktkennzeichnung LMIV

VwGH 29.05.2020, Ra 2019/10/0144

Ein „natürliches Mineralwasser aus der ***-Felsenquelle“ mit der Handelsbezeichnung „Babywasser“ darf nicht mit den Angaben „hochwertige Wasserqualität“ und „abkochen nicht erforderlich“ bezeichnet werden; denn es handelt sich um eine Irreführung mit Selbstverständlichkeiten. Dabei werden einem Produkt besondere Merkmale zugeschrieben, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen, insbesondere durch besondere Hervorhebung des Vorhandenseins oder Nicht-Vorhandenseins bestimmter Zutaten oder Nährstoffe (vgl § 5 Abs 2 Z 3 LMSVG; Art 7 Abs 1 lit c LMIV).

Die Mineralwasser- und QuellwasserVO schreibt vor, welche Voraussetzungen ein natürliches Mineralwasser erfüllen muss (ursprüngliche Reinheit, frei von Mikroorganismen etc). Diese Kriterien müssen alle Mineralwässer erfüllen. Die Angabe "hochwertige Wasserqualität" suggeriert aber dem Verbraucher, dass die Wasserqualität besser sei als bei vergleichbaren Produkten. Die weitere Angabe "abkochen nicht erforderlich" erweckt den unzutreffenden Eindruck, dass bei anderen natürlichen Mineralwässern ein Abkochen erforderlich sei. Damit legt sie gleichfalls ein besonderes Qualitätsmerkmal nahe, das in Wahrheit alle natürlichen Mineralwässer aufweisen.

Im konkreten Fall ist das verwaltungsstrafrechtlich belangte Lebensmittelunternehmen schließlich noch über eine formale Vorgabe gestolpert. So war die verordnungskonforme Bezeichnung „natürliches Mineralwasser aus der ***-Felsenquelle“ auf der Produktverpackung kleiner gestaltet als die Handelsbezeichnung „Babywasser“. Die Mineralwasser- und QuellwasserVO sieht jedoch vor, dass auf Etiketten die Angabe des Ortes oder der Name der Quelle in Buchstaben angebracht sein muss, die mindestens eineinhalbmal so hoch und breit sind wie der größte Buchstabe, der für diese Handelsbezeichnung benutzt wird; dies gilt sinngemäß auch für die Werbung (vgl § 11 Abs 3 der VO).

Detailvorgaben für das Inverkehrbringen von natürlichem Mineralwasser und Quellwasser sind auch im Österreichischen Lebensmittelbuch, Kapitel B 17, Abgefüllte Wässer enthalten.