Mandanten erkundigen sich oft danach, ob eine Verwaltungsstrafe im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Produkten einmalig oder pro Produkt verhängt werden kann. Die Antwort auf diese (in der behördlichen Vollzugspraxis nicht allzu relevante) Frage ist schwierig und kommt auf die Umstände an.
In einer kürzlichen Entscheidung hat sich das Landesverwaltungsgericht Wien mit einem verwandten Thema befasst (10.02.2020, LVwG-S-2070/001-2019). In dem Fall wurde der handelsrechtliche Geschäftsführer eines Lebensmittelherstellers zunächst vom Magistrat Wien bestraft, weil er ein wertgemindertes Lebensmittel durch Vertrieb an einen Abnehmer in Verkehr gesetzt hatte. Wenige Monate später erließ die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach ein Straferkenntnis gegen denselben Geschäftsführer, weil ein gleiches wertgemindertes Lebensmittel für Verkaufszwecke bereitgehalten und dadurch ebenfalls in Verkehr gebracht worden war.
Der Beschuldigte brachte vor, dass die Wertminderung der beiden gleichen Lebensmittel dieselbe Ursache gehabt habe, nämlich einen Defekt des Temperaturfühlers im Kochschrank; aus diesem Grund stelle die zweite Strafe eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppelbestrafung dar ("ne bis in idem").
Das LVwG Wien ließ sich davon nicht überzeugen; es lägen zwei gesondert zu verfolgende Einzeldelikte vor. Dies begründete das Gericht im Wesentlichen damit, dass es sich bei den beiden Produkten um unterschiedliche Chargen mit abweichenden Herstellungs- und Mindesthaltbarkeitsdaten gehandelt habe. Dies wirft die (im Verfahren nicht mehr beantwortete) Frage auf, ob das Gericht anders entschieden hätte, wenn die beiden Lebensmittel derselben Charge zugehört hätten.