Food Law Corner

CERHA HEMPEL Food Law Corner bietet Einblick in aktuelle gesetzliche Entwicklungen und neueste Rechtsprechung im Bereich der Lebensmittel- und Getränkeindustrie. Unsere Anwälte beraten laufend zu den regulatorischen Anforderungen im Zusammenhang mit Lebensmittelinformation, Health & Nutrition Claims, Produktwerbung und Marketing, der Vermarktung von Nahrungsergänzungsmitteln, Novel Foods uvm. Wir vertreten unsere Mandanten insbesondere in Verwaltungsstrafverfahren, bei der Geltendmachung und Abwehr von UWG-Ansprüchen sowie im Bereich des Markenrechts einschließlich g.g.A. und g.U.

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Vorabentscheidung des EuGH zur Nährwertdeklaration gemäß LMIV

Die Lebensmittelinformations-Verordnung („LMIV“) regelt die (grundsätzliche) Kennzeichnung von Lebensmitteln. Zwingend vorgeschrieben ist u.a. die Nährwertdeklaration, welche neben weiteren Informationen Brennwert und Nährstoffmengen ausweisen muss.

Paukenschlag durch VwGH – „Kettenverantwortung“ im Kennzeichnungsrecht

Eine praktisch überaus bedeutsame Frage ist, wer die Verantwortung für die gesetzeskonforme Lebensmittelkennzeichnung trägt: Der Hersteller oder (auch) der Händler?

Strenge Voraussetzungen für nationale Vorschriften über verpflichtende Herkunftskennzeichnung von Lebensmitteln

Die harmonisierte EU-Gesetzgebung über die verpflichtende Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts von Lebensmitteln schließt den Erlass nationaler Rechtsakte zwar nicht aus. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zwischen dem Ursprung oder der Herkunft und bestimmten Qualitäten des Lebensmittels muss insb. eine nachweisliche Verbindung bestehen.

Irreführung mit Selbstverständlichkeiten bei Babywasser

Ein „natürliches Mineralwasser aus der ***-Felsenquelle“ mit der Handelsbezeichnung „Babywasser“ darf nicht mit den Angaben „hochwertige Wasserqualität“ und „abkochen nicht erforderlich“ bezeichnet werden; denn es handelt sich um eine Irreführung mit Selbstverständlichkeiten.

Mehrere Lebensmittel, eine Strafe

Generell gilt im Verwaltungsstrafrecht das "Kumulationsprinzip": Bei Begehung mehrerer Verwaltungsübertretungen wird jede einzelne bestraft und keine Gesamtstrafe gebildet.

Irreführung über herzleistungssteigernde Wirkung eines Produkts

Die als Nahrungsergänzungsmittel bezeichneten Produkte „Coenzym Q10 Kapseln“, „L-Carnitin Tartrat (Lonza)“ und „L-Carnosin Kapseln“ dürfen nicht mit der krankheitsbezogenen Aussage beworben werden, dass sie oder ihre Inhaltsstoffe die Herzleistung von 8 % auf 33 % steigern könnten.

Haftung des Einzelhändlers für Kennzeichnungsmängel von Fremdmarken?

In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob ein Einzelhändler für kennzeichnungsrechtliche Verstöße von Markenartikeln verantwortlich ist. Die Antwort darauf gibt (wenig klar) Artikel 8 der Lebensmittelinformationsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, „LMIV“).