Vermeintlicher Konkurrent ist kein Käpt’n Iglo Doppelgänger
Nach einem jahrelangen Rechtsstreit zwischen dem Fischstäbchenhersteller Iglo und seinem Mitbewerber Appel Feinkost erlitt Iglo ein weiteres Mal einen Rückschlag.
CERHA HEMPEL Food Law Corner bietet Einblick in aktuelle gesetzliche Entwicklungen und neueste Rechtsprechung im Bereich der Lebensmittel- und Getränkeindustrie. Unsere Anwälte beraten laufend zu den regulatorischen Anforderungen im Zusammenhang mit Lebensmittelinformation, Health & Nutrition Claims, Produktwerbung und Marketing, der Vermarktung von Nahrungsergänzungsmitteln, Novel Foods uvm. Wir vertreten unsere Mandanten insbesondere in Verwaltungsstrafverfahren, bei der Geltendmachung und Abwehr von UWG-Ansprüchen sowie im Bereich des Markenrechts einschließlich g.g.A. und g.U.
Nach einem jahrelangen Rechtsstreit zwischen dem Fischstäbchenhersteller Iglo und seinem Mitbewerber Appel Feinkost erlitt Iglo ein weiteres Mal einen Rückschlag.
In einem UWG-Verfahren zwischen zwei Lebensmittelhändlern wurde entschieden, dass der Slogan „HOFER PREIS, ALLES ANDERE IST OVERPRICED“ eine marktschreierische Anpreisung ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit und Gültigkeit ist.
Die als Nahrungsergänzungsmittel bezeichneten Produkte „Coenzym Q10 Kapseln“, „L-Carnitin Tartrat (Lonza)“ und „L-Carnosin Kapseln“ dürfen nicht mit der krankheitsbezogenen Aussage beworben werden, dass sie oder ihre Inhaltsstoffe die Herzleistung von 8 % auf 33 % steigern könnten.
Mit dem “New Deal for Consumers” der Europäischen Kommission soll eine bessere Durchsetzung und Modernisierung von EU-Verbraucherschutzvorschriften erreicht werden. Das Maßnahmenpaket umfasst nach fast 15 Jahren auch eine Novelle der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken (RL-UGP).
Die Klägerin vertreibt das „MAGNUM DOUBLE“-Stieleis. Im konkreten Fall beanstandete sie, dass die Beklagte die ovale Form des Eiskörpers des Originals, der von insgesamt drei Schichten ummantelt ist, nämlich (i) einer kakaohaltigen Fettglasur, (ii) einer weichen Schichtfüllung in unterschiedlichen Geschmacksrichtungen und (iii) einer Schicht Schokolade, übernommen habe. Überdies wollte sie der Beklagten verbieten, ihr Produkt unter der Bezeichnung „Gelatelli DOUBLE“ oder „DOUBLE“ in einer dem MAGNUM DOUBLE verwechslungsfähigen Schriftart und Schriftfarbe anzubieten.
Verfahrensgegenständlich war der undurchsichtige Außenkarton einer Schokoladenkuchenverpackung, die mit fünf – einzeln in Silberfolie abgepackten – Küchenstücken befüllt war. Bei den Einzelverpackungen wird warme Luft mit eingeschlossen, weshalb sie unmittelbar nach dem Versiegeln ein höheres Volumen (etwa 10 %) aufweisen. Ein „Entlüften“ der Einzelpackungen dergestalt, dass im Karton insgesamt sechs Kuchenstücke Platz finden würden, ist bei der verwendeten Verpackungsanlage aus den 90er Jahren nicht möglich. Bei neueren Maschinen wäre es möglich. Auf der Schmalseite des Außenkartons wurde auf die Gesamtinhaltsmenge von 150g wahrheitsgemäß hingewiesen.