„Dual Quality“ – die unterschiedliche Zusammensetzung von Lebensmitteln als unlautere Geschäftspraktik

Dual Quality New Deal for Consumers Unlauterer Wettbewerb

New Deal for Consumers – 2018/0090(COD)

Mit dem “New Deal for Consumers” der Europäischen Kommission soll eine bessere Durchsetzung und Modernisierung von EU-Verbraucherschutzvorschriften erreicht werden. Das Maßnahmenpaket umfasst nach fast 15 Jahren auch eine Novelle der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken (RL-UGP).

Eine Neuerung ist das „dual quality“-Verbot. Um eine Täuschung der Verbraucher zu verhindern, wird künftig die identische Vermarktung von Waren in mehreren EU-Mitgliedstaaten trotz wesentlicher Unterschiede in der Zusammensetzung bei fehlender sachlicher Rechtfertigung als irreführende Geschäftspraktik untersagt (Art 6 Abs 2 lit c RL-UGP).

Legitime und objektive Faktoren“, die eine unterschiedliche Zusammensetzung der Produkte rechtfertigen können, sind nach den Erwägungsgründen nationale Rechtsvorschriften, die Verfügbarkeit und Saisonabhängigkeit von Rohstoffen sowie freiwillige Strategien zur Verbesserung des Zugangs zu gesunden und nährstoffreichen Lebensmitteln. Überdies sollen Gewerbetreibende berechtigt sein, Waren derselben Marke in Packungen mit unterschiedlichem Gewicht oder unterschiedlicher Füllmenge auf verschiedenen geografischen Märkten anzubieten. Unternehmen müssen dabei über bestehende Unterschiede angemessen informieren, wobei eine Information auf dem Etikett der Ware in der Regel zu bevorzugen ist (ErwGr 53).

Das neue Irreführungsverbot spiegelt nicht zuletzt die Vertrauens-, Qualitäts- und Garantiefunktion einer Marke wider, wonach Verbraucher grundsätzlich erwarten, dass unter einer konkreten Marke angebotene Produkte eine bestimmte (gleichbleibende) Güte und Beschaffenheit aufweisen.

Die neuen Vorschriften wurden Ende November 2019 angenommen und sollten in den kommenden Tagen im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. Sie müssen im Folgenden in nationales Recht umgesetzt werden.