Nachahmungsfreiheit: Kein UWG-Schutz für Form und Verpackung von „MAGNUM DOUBLE“-Eis

Produktnachahmung Nachahmungsfreiheit Rufausbeutung Unlauterer Wettbewerb

OGH 05.07.2019, 4 Ob 80/19x

Die Klägerin vertreibt das „MAGNUM DOUBLE“-Stieleis. Im konkreten Fall beanstandete sie, dass die Beklagte die ovale Form des Eiskörpers des Originals, der von insgesamt drei Schichten ummantelt ist, nämlich (i) einer kakaohaltigen Fettglasur, (ii) einer weichen Schichtfüllung in unterschiedlichen Geschmacksrichtungen und (iii) einer Schicht Schokolade, übernommen habe. Überdies wollte sie der Beklagten verbieten, ihr Produkt unter der Bezeichnung „Gelatelli DOUBLE“ oder „DOUBLE“ in einer dem MAGNUM DOUBLE verwechslungsfähigen Schriftart und Schriftfarbe anzubieten.

Der Sicherungsantrag der Klägerin blieb in 3. Instanz ohne Erfolg: Nach Auffassung des OGH sei im Interesse der Wettbewerbsfreiheit – mangels eines bestehenden Sonderrechtsschutzes – vom Grundsatz der Nachahmungsfreiheit auszugehen. Das Anbieten einer Nachahmung könne nur dann lauterkeitswidrig sein, wenn besondere Begleitumstände in Form eines unlauteren Verhaltens des Mitbewerbers hinzutreten (z.B. glatte Leistungsübernahme oder vermeidbare Herkunftstäuschung). Eine glatte Leistungsübernahme war hier ausgeschlossen. Für eine vermeidbare Herkunftstäuschung ist entscheidend, ob dem klägerischen Erzeugnis wettbewerbliche Eigenartzukommt, d.h. ob seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, als Herkunftshinweis zu dienen. Keine wettbewerbliche Eigenart liegt vor, wenn das Publikum die prägenden Gestaltungsmerkmale des Erzeugnisses nicht einem bestimmten Hersteller oder einer bestimmten Ware zuordnet. Im Anlassfall hat das Höchstgericht die wettbewerbliche Eigenart der ovalen Form und des mehrschichtigen Aufbaus des Produkts „MAGNUM DOUBLE“ verneint, wobei festgestellt wurde, dass eine solche Form mit drei Ummantelungen produktionsbedingt ist. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Bezeichnung „DOUBLE“ lediglich beschreibend ist und gegenüber der deutlich sichtbaren Marke „MAGNUM“ in den Hintergrund tritt. Im Übrigen könne – so der OGH – eine Herkunftstäuschung durch eine deutlich sichtbare, sich vom Originalprodukt unterscheidende Kennzeichnung (hier: „Gelatelli“) der Nachahmung ausgeräumt werden. Schließlich konnte das Höchstgericht auch keine schmarotzerische Rufausbeutung erkennen, weil es dafür nicht ausreicht, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Erzeugnis erweckt werden. Die Übernahme von Merkmalen, die dem freizuhaltenden Stand der Technik angehören und der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen, begründe in der Regel, außer bei einer (hier nicht vorliegenden) nahezu identischen Nachahmung, keine unlautere Rufausbeutung.