Mogelpackung: Die Minderbefüllung einer Kuchenverpackung von 40 bis 50 % begründet bei vermeidbarer Überdimensionierung eine Irreführung

Irreführende Geschäftspraktiken Mogelpackung Unlauterer Wettbewerb Lebensmittelinformation

OGH 29.01.2019, 4 Ob 150/18i

Verfahrensgegenständlich war der undurchsichtige Außenkarton einer Schokoladenkuchenverpackung, die mit fünf – einzeln in Silberfolie abgepackten – Küchenstücken befüllt war. Bei den Einzelverpackungen wird warme Luft mit eingeschlossen, weshalb sie unmittelbar nach dem Versiegeln ein höheres Volumen (etwa 10 %) aufweisen. Ein „Entlüften“ der Einzelpackungen dergestalt, dass im Karton insgesamt sechs Kuchenstücke Platz finden würden, ist bei der verwendeten Verpackungsanlage aus den 90er Jahren nicht möglich. Bei neueren Maschinen wäre es möglich. Auf der Schmalseite des Außenkartons wurde auf die Gesamtinhaltsmenge von 150g wahrheitsgemäß hingewiesen.

Der OGH konnte aufgrund des festgestellten Sachverhalts keine technisch zwingende Notwendigkeit für das ursprünglich größere Volumen der Einzelverpackungen erkennen. Überdies sprach er aus, dass eine Täuschung über das Volumen von 40 bis 50 % bei Kuchen grundsätzlich eine relevante Irreführung über wesentliche Merkmale eines Produkts (§ 2 Abs 1 Z 2 UWG) bewirken kann. Die durch eine vermeidbare Überdimensionierung der Einzelverpackung bewirkte Irreführung werde durch die Angabe des Füllgewichts auf der Außenverpackung nicht beseitigt (vgl EuGH 4.6.2015, C-195/14 – Teekanne).

Im konkreten Fall wurde eine Verfahrensergänzung in 1. Instanz aufgetragen, um das exakte Verhältnis zwischen Ware (einschließlich nicht aufgeblähter Einzelverpackung) und Außenverpackung festzustellen.