„OVERPRICED“ – Marktschreierische Preiswerbung

Irreführende Geschäftspraktiken Marktschreierische Werbung Unlauterer Wettbewerb

OGH 05.06.2020, 4 Ob 70/20b, Overpriced

In einem UWG-Verfahren zwischen zwei Lebensmittelhändlern wurde entschieden, dass der Slogan „HOFER PREIS, ALLES ANDERE IST OVERPRICED“ eine marktschreierische Anpreisung ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit und Gültigkeit ist. Der Slogan ist daher nicht irreführend und begründet gegenüber anderen Marktteilnehmern auch keine Pauschalabwertung.   

Nach Ansicht des OGH wird die Ankündigung vom Publikum nicht wörtlich verstanden und im Kern nur als Behauptung einer günstigen Einkaufsgelegenheit in den Märkten der Beklagten verstanden. In der Melodie stünde die kreative Kombination deutscher und englischer Sprache im Vordergrund, die einen zweifachen Reim ermögliche.

Marktschreierische Werbung liegt vor, wenn eine Werbebehauptung derart überzogen ist, dass sie vom Durchschnittsverbraucher nicht ernst genommen wird. Nach Auffassung des OGH sind gewisse Übertreibungen bei der Verwendung von Versen oder Reimen zu Werbezwecken kaum zu vermeiden. Solche Aussagen sind daher milder zu beurteilen und nur selten im strengen Wortsinn auszulegen. Gerade die einprägsame, suggestive Wortfassung solcher Werbesprüche oder Slogans mache dem Durchschnittspublikum leicht erkennbar, dass sie inhaltlich nichts Wesentliches aussagen und nicht wörtlich zu nehmen sind.

Die Entscheidung des OGH steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zur bisherigen Rechtsprechung (vgl. RIS-Justiz RS0078274, RS0078301 und RS0077872), wonach
- im Zweifel, ob eine marktschreierische Anpreisung oder eine ernst gemeinte Tatsachenbehauptung vorliegt, immer eine Tatsachenbehauptung anzunehmen ist (sog. Unklarheitenregel) und
- selbst marktschreierische Anpreisungen, die auf einen ernstzunehmenden, sachlich nachprüfbaren Tatsachenkern zurückzuführen sind, bei Unrichtigkeit irreführend sein können.