Irreführung über herzleistungssteigernde Wirkung eines Produkts

Irreführende Geschäftspraktiken Unlauterer Wettbewerb LMIV Nahrungsergänzungsmittel

OGH 30.03.2020, 4 Ob 200/19

Die als Nahrungsergänzungsmittel bezeichneten Produkte „Coenzym Q10 Kapseln“, „L-Carnitin Tartrat (Lonza)“ und „L-Carnosin Kapseln“ dürfen nicht mit der krankheitsbezogenen Aussage beworben werden, dass sie oder ihre Inhaltsstoffe die Herzleistung von 8 % auf 33 % steigern könnten.

Die Aussage ist eine Tatsachenbehauptung und kein subjektives Werturteil; denn sie vermittelt jedenfalls den Eindruck, von bestimmten Tatsachen auszugehen, deren Inhalt objektiv auf Richtigkeit überprüft werden kann. Da an unwahren Tatsachenbehauptungen kein öffentliches Interesse besteht, können sie auch nicht mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 EMRK) gerechtfertigt werden.

Der OGH bejaht im konkreten Fall sowohl einen Verstoß gegen das allgemeine Irreführungsverbot (§ 2 UWG) als auch eine Verletzung der arzneimittelrechtlichen Sondervorschrift (§ 6 Abs 3 Z 1 AMG), die es untersagt, Arzneimitteln eine Wirksamkeit oder Wirkstoffen eine Eigenschaft beizumessen, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse oder nach den praktischen Erfahrungen nicht hinreichend belegt ist. Damit dürfte das Höchstgericht davon ausgegangen sein, dass hier ein (Präsentations-)Arzneimittel (§ 1 Abs 1 Z 1 AMG) vorliegt, wonach auch pharmakologisch wirkungslose Erzeugnisse bei entsprechender Produktaufmachung unter den Arzneimittelbegriff fallen.

Für Nahrungsergänzungsmittel ergibt sich das Verbot krankheitsbezogener Angaben aus § 5 Abs 3 LMSVG bzw Art 7 Abs 3 LMIV.