Vermeintlicher Konkurrent ist kein Käpt’n Iglo Doppelgänger

Unlauterer Wettbewerb Irreführende Geschäftspraktiken

Käpt´n Iglo

Nach einem jahrelangen Rechtsstreit zwischen dem Fischstäbchenhersteller Iglo und seinem Mitbewerber Appel Feinkost erlitt Iglo ein weiteres Mal einen Rückschlag.

Iglo hatte versucht, seinem Mitbewerber die Werbung für Fischprodukte mit einer dem bekannten Käpt´n Iglo ähnlichen Werbefigur gerichtlich zu untersagen. Doch auch die zweite Instanz gab dem Mitbewerber Recht, weil keine Verwechslungsgefahr zwischen den Werbefiguren bestehe. Obwohl beide Werbefiguren Bart und Mütze trugen und vor einer maritimen Kulisse gezeigt wurden, reiche dies für den behaupteten Nachahmungstatbestand gem. § 4 Nr. 3 des deutschen UWG nicht aus. Denn im Unterschied zu Käpt´n Iglo handle es sich bei der gegnerischen Werbefigur nicht um einen Seemann, sondern um einen elegant gekleideten Mann in einem Dreiteiler.

Da sich Käpt´n Iglo im Laufe der Zeit optisch veränderte, konnte zudem das Original des Käpt´n Iglo Seemanns nicht festgestellt werden. Wettbewerblicher Schutz bestehe jedoch nicht für die allgemeine Vorstellung einer Werbefigur, sondern ausschließlich für ihre konkrete Ausgestaltung. Appel Feinkost habe durch die Werbung keinen Wettbewerbsvorteil und Verbraucher können erkennen, dass die beiden Werbefiguren zu unterschiedlichen Unternehmen bzw. Produkten gehören.