Die Interessenvertretung der Champagnererzeuger (Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne – CIVC) klagte in Spanien auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung „CHAMPANILLO“ für eine Kette von Tapas-Bars, weil dieser Ausdruck eine unzulässige Anspielung auf die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) „Champagner“ sei.
Die harmonisierte EU-Gesetzgebung über die verpflichtende Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts von Lebensmitteln schließt den Erlass nationaler Rechtsakte zwar nicht aus. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zwischen dem Ursprung oder der Herkunft und bestimmten Qualitäten des Lebensmittels muss insb. eine nachweisliche Verbindung bestehen.
Der Name „Aceto Balsamico di Modena“ ist seit 2009 als geschützte geografische Angabe (g.g.A.) eingetragen. Deutschland hat schon damals gegen diese Eintragung (vergeblich) Einspruch erhoben, weil man Nachteile für bereits bestehende Erzeugnisse unter den Bezeichnungen „Balsamessig/Aceto balsamico“ befürchtete.
Das Weingesetz sieht je nach Herkunft der Trauben unterschiedliche Bezeichnungen vor. "Landweine" müssen aus einer einzigen Weinbauregion (Weinland, Bergland, Steirerland), "Qualitätsweine" aus einem von insgesamt 17 Weinbaugebieten stammen. Erfüllt der jeweilige Qualitätswein gewisse zusätzliche regionaltypische Bedingungen, darf man dem Weinbaugebiet die Bezeichnung DAC ("Districtus Austriae Controllatus") hinzufügen.