Vorabentscheidung des EuGH zur Nährwertdeklaration gemäß LMIV

LMIV Nährwertdeklaration Vorabentscheidung

LMIV

 

Die Lebensmittelinformations-Verordnung („LMIV“) regelt die (grundsätzliche) Kennzeichnung von Lebensmitteln. Zwingend vorgeschrieben ist u.a. die Nährwertdeklaration, welche neben weiteren Informationen Brennwert und Nährstoffmengen ausweisen muss. Brennwert und Nährstoffmengen sind grundsätzlich diejenigen des Lebensmittels zum Zeitpunkt des Verkaufs. Allerdings können sich die Informationen auch auf das zubereitete Lebensmittel beziehen, „sofern ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden und sich die Informationen auf das verbrauchsfertige Lebensmittel beziehen“ (Art 31 Abs 3 LMIV).

Je nach Zubereitungsart können Brennwerte und Nährstoffmengen eines Lebensmittels divergieren. Das Ausgangsverfahren betraf ein Müsli, auf dessen Vorderseite der Brennwert und gewisse Nährstoffmengen angegeben waren, die sich auf eine Portion von 40 g des mit 60 ml Milch mit einem Fettgehalt von 1,5% zubereiteten Müslis bezogen –  von der deutschen Verbraucherzentrale Bundesverband als „Schönrechnerei“ bezeichnet. Das angerufene deutsche Gericht ersuchte den EuGH um Auslegung von Art 31 Abs 3 LMIV.

Der EuGH erkannte dazu in seiner Entscheidung vom 11.11.2021 (Dr. Oetker, C-388/20), dass Art 31 Abs 3 LMIV nur für Lebensmittel gilt, bei denen eine Zubereitung erforderlich und die Zubereitungsweise vorgegeben ist. Kann ein Lebensmittel hingegen auf unterschiedliche Weise zubereitet werden (wie eben Müsli mit Milch, Joghurt, Säften usw), ermögliche nur die Angabe von Brennwert und Nährstoffmengen zum Verkaufszeitpunkt die Vergleichbarkeit der Produkte und Information der Verbraucher.