Food Law Corner

CERHA HEMPEL Food Law Corner bietet Einblick in aktuelle gesetzliche Entwicklungen und neueste Rechtsprechung im Bereich der Lebensmittel- und Getränkeindustrie. Unsere Anwälte beraten laufend zu den regulatorischen Anforderungen im Zusammenhang mit Lebensmittelinformation, Health & Nutrition Claims, Produktwerbung und Marketing, der Vermarktung von Nahrungsergänzungsmitteln, Novel Foods uvm. Wir vertreten unsere Mandanten insbesondere in Verwaltungsstrafverfahren, bei der Geltendmachung und Abwehr von UWG-Ansprüchen sowie im Bereich des Markenrechts einschließlich g.g.A. und g.U.

2019

Deutscher Balsamico – Die geschützte geografische Angabe (g.g.A.) „Aceto Balsamico di Modena“ ist nur als Gesamtbezeichnung geschützt

Der Name „Aceto Balsamico di Modena“ ist seit 2009 als geschützte geografische Angabe (g.g.A.) eingetragen. Deutschland hat schon damals gegen diese Eintragung (vergeblich) Einspruch erhoben, weil man Nachteile für bereits bestehende Erzeugnisse unter den Bezeichnungen „Balsamessig/Aceto balsamico“ befürchtete.

„Dual Quality“ – die unterschiedliche Zusammensetzung von Lebensmitteln als unlautere Geschäftspraktik

Mit dem “New Deal for Consumers” der Europäischen Kommission soll eine bessere Durchsetzung und Modernisierung von EU-Verbraucherschutzvorschriften erreicht werden. Das Maßnahmenpaket umfasst nach fast 15 Jahren auch eine Novelle der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken (RL-UGP).

DAC-Verordnung "Carnuntum"

Das Weingesetz sieht je nach Herkunft der Trauben unterschiedliche Bezeichnungen vor. "Landweine" müssen aus einer einzigen Weinbauregion (Weinland, Bergland, Steirerland), "Qualitätsweine" aus einem von insgesamt 17 Weinbaugebieten stammen. Erfüllt der jeweilige Qualitätswein gewisse zusätzliche regionaltypische Bedingungen, darf man dem Weinbaugebiet die Bezeichnung DAC ("Districtus Austriae Controllatus") hinzufügen.

Keine Einwände der EFSA gegen Kakao-Fruchtfleisch

Neuartige Lebensmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die Europäische Kommission zugelassen und in die Unionsliste eingetragen sind. Ein spezielles Melde-Verfahren ist für solche Lebensmittel vorgesehen, die eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in einem Drittland haben ("traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland").

Nachahmungsfreiheit: Kein UWG-Schutz für Form und Verpackung von „MAGNUM DOUBLE“-Eis

Die Klägerin vertreibt das „MAGNUM DOUBLE“-Stieleis. Im konkreten Fall beanstandete sie, dass die Beklagte die ovale Form des Eiskörpers des Originals, der von insgesamt drei Schichten ummantelt ist, nämlich (i) einer kakaohaltigen Fettglasur, (ii) einer weichen Schichtfüllung in unterschiedlichen Geschmacksrichtungen und (iii) einer Schicht Schokolade, übernommen habe. Überdies wollte sie der Beklagten verbieten, ihr Produkt unter der Bezeichnung „Gelatelli DOUBLE“ oder „DOUBLE“ in einer dem MAGNUM DOUBLE verwechslungsfähigen Schriftart und Schriftfarbe anzubieten.

Rotklee in Keimlingsmehl als novel food qualifiziert

Nach der Novel Food-Verordnung (EU-Verordnung 2015/2283) bedürfen "neuartige Lebensmittel" vor dem Inverkehrbringen einer Zulassung durch die Europäische Kommission und der Eintragung in eine Unionsliste. Ein Lebensmittel ist neuartig, wenn es – vereinfacht – in bestimmte Lebensmittelkategorien fällt und vor dem 15.05.1997 nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurde.

Mogelpackung: Die Minderbefüllung einer Kuchenverpackung von 40 bis 50 % begründet bei vermeidbarer Überdimensionierung eine Irreführung

Verfahrensgegenständlich war der undurchsichtige Außenkarton einer Schokoladenkuchenverpackung, die mit fünf – einzeln in Silberfolie abgepackten – Küchenstücken befüllt war. Bei den Einzelverpackungen wird warme Luft mit eingeschlossen, weshalb sie unmittelbar nach dem Versiegeln ein höheres Volumen (etwa 10 %) aufweisen. Ein „Entlüften“ der Einzelpackungen dergestalt, dass im Karton insgesamt sechs Kuchenstücke Platz finden würden, ist bei der verwendeten Verpackungsanlage aus den 90er Jahren nicht möglich. Bei neueren Maschinen wäre es möglich. Auf der Schmalseite des Außenkartons wurde auf die Gesamtinhaltsmenge von 150g wahrheitsgemäß hingewiesen.