Rotklee in Keimlingsmehl als novel food qualifiziert

Österreichisches Lebensmittelbuch Neuartige Lebensmittel

LVwG Burgenland 21.5.2019, E 156/02/2018.003/015

Nach der Novel Food-Verordnung (EU-Verordnung 2015/2283) bedürfen "neuartige Lebensmittel" vor dem Inverkehrbringen einer Zulassung durch die Europäische Kommission und der Eintragung in eine Unionsliste. Ein Lebensmittel ist neuartig, wenn es – vereinfacht – in bestimmte Lebensmittelkategorien fällt und vor dem 15.05.1997 nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurde.

Fallbezogen wurde ein Keimlingsmehl mit der Zutat Rotklee (ca 1%) in Verkehr gebracht. Das LVwG Burgenland untersagte das Inverkehrbringen des Produkts wegen eines Verstoßes gegen die Novel Food-Verordnung. Rotkleehaltiges Mehl stelle ein neuartiges Lebensmittel dar. Zwar wird Rotklee in Krisen- und Notzeiten seit jeher in Brotmehlen verwendet, dies belege aber keine ausreichende Verwendungsgeschichte vor 15.05.1997. Auch die Verwendung von Rotklee in Nahrungsergänzungsmitteln und als Schmuckdroge in Tees – die auch in Kapitel B 31 (Tee und teeähnliche Erzeugnisse) des Österreichischen Lebensmittelbuchs als üblich eingestuft wird – ändern an der Neuartigkeit von Rotkleekeimlingen in Mehlmischungen nichts.

Das Ergebnis der Entscheidung resultiert aus der spezifischen Novel Food-Prüfung: Ein Lebensmittel kann in einer Verwendung neuartig sein, in einer anderen hingegen nicht. Selbst heimische, in bestimmter Form althergebracht verzehrte Produkte können daher eine Novel Food-Zulassung erfordern.