Deutscher Balsamico – Die geschützte geografische Angabe (g.g.A.) „Aceto Balsamico di Modena“ ist nur als Gesamtbezeichnung geschützt

Herkunftsangaben Herkunftsangaben Österreichisches Lebensmittelbuch

EuGH 02.12.2019, C-432/18 – Aceto Balsamico

Der Name „Aceto Balsamico di Modena“ ist seit 2009 als geschützte geografische Angabe (g.g.A.) eingetragen. Deutschland hat schon damals gegen diese Eintragung (vergeblich) Einspruch erhoben, weil man Nachteile für bereits bestehende Erzeugnisse unter den Bezeichnungen „Balsamessig/Aceto balsamico“ befürchtete.

Dem aktuellen EuGH-Urteil liegt ein Streit zwischen dem „Consorzio Produzione Certificata Aceto Balsamico Modenese“ (= Vereinigung von Erzeugern von Balsamessig aus Modena) und einer deutschen Essigproduzentin zugrunde, die ihre Produkte als „Deutscher Balsamico“ und „1. Deutsches Essig-Brauhaus, Premium, 1868 Balsamico, Rezeptur No. 3“ vermarktet. Das Konsortium mahnte die Essigproduzentin wegen eines Eingriffs in die g.g.A. ab (vgl Art 13 Abs 1 lit b VO [EG] 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel). Die Produzentin erhob daraufhin bei deutschen Gerichten eine Klage auf Feststellung, dass keine Rechtsverletzung vorliege. In letzter Instanz ersuchte der deutsche BGH den EuGH um Auslegung, ob sich der Schutz der Gesamtbezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" auch auf die Verwendung der einzelnen nicht-geografischen Begriffe ("Aceto", "Balsamico", "Aceto Balsamico") erstrecke (BGH 12.04.2018, I ZR 253/16).

Der EuGH hat diese Frage verneint und ausgesprochen, dass die Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ als Ganzes eingetragen und daher nur als Gesamtbezeichnung geschützt ist. Der gewährte Schutz erstrecke sich nicht auf die einzelnen nicht-geografischen Begriffe wie „aceto“ oder „balsamico“; denn es handelt sich dabei um allgemein übliche Begriffe. Das Wort „balsamico“ ist die italienische Übersetzung des Adjektivs „balsamisch“, das keine geografische Konnotation hat und – bezogen auf Essig – üblicherweise zur Bezeichnung eines durch einen süß-sauren Geschmack gekennzeichneten Essigs verwendet wird.

Fazit: „Deutscher Balsamico“ mag als Bezeichnung zulässig sein. Bei der jeweiligen Produktvermarktung ist dennoch Vorsicht geboten. Die Gesamtaufmachung einer Ware darf nämlich nicht über deren Herkunft täuschen. Andernfalls läge eine Irreführung vor (§ 2 UWG). In Österreich enthält das Österreichische Lebensmittelbuch, IV. Auflage, Kapitel B 8 Vorgaben für Essig und Balsamessig.