DAC-Verordnung "Carnuntum"

Herkunftsangaben Produktkennzeichnung

BGBl II 2019/284

Das Weingesetz sieht je nach Herkunft der Trauben unterschiedliche Bezeichnungen vor. "Landweine" müssen aus einer einzigen Weinbauregion (Weinland, Bergland, Steirerland), "Qualitätsweine" aus einem von insgesamt 17 Weinbaugebieten stammen. Erfüllt der jeweilige Qualitätswein gewisse zusätzliche regionaltypische Bedingungen, darf man dem Weinbaugebiet die Bezeichnung DAC ("Districtus Austriae Controllatus") hinzufügen. Diese regionaltypischen Bedingungen werden durch Verordnungen des zuständigen Bundesministers festgelegt. Am 01.10.2019 ist die DAC-Verordnung "Carnuntum" in Kraft getreten (BGBl II 2019/284). Diese setzt für die Angabe des Begriffs "DAC" im Zusammenhang mit dem Weinbaugebiet Carnuntum etwa unter anderem voraus, dass der Weißwein aus den Rebsorten Chardonnay, Weißburgunder oder Grüner Veltliner besteht; Rotweine müssen aus Zweigelt oder Blaufränkisch gewonnen werden. Insgesamt bestehen nun für 14 österreichische Weinbaugebiete DAC-Verordnungen.