DER EUROPÄISCHE HOCHSCHULRAUM IM KONTEXT DES GATS: DAS CEU-URTEIL DES EUGH
Mit Urteil vom 06.10.2020 (C-66/18) hat der EuGH festgestellt, dass Ungarns Hochschulgesetz nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist.
Mit unserem Hochschulrechts-Blog halten wir Sie über aktuelle Rechtsprechung, Rechtsentwicklung und sonstige spannende Fragestellungen zum österreichischen und europäischen Hochschulrecht auf dem Laufenden. Geradezu zwangsläufig erhalten Sie damit auch Einblick in unsere Tätigkeit in diesem Bereich, beraten und vertreten wir doch schon seit Jahren (überaus erfolgreich) Hochschulen, Lehrende, Studierende und Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften.
Mit Urteil vom 06.10.2020 (C-66/18) hat der EuGH festgestellt, dass Ungarns Hochschulgesetz nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist.
In einem Interview mit der „Presse“ vom 19.08.2020 erklärte Wissenschaftsminister Faßmann, die Lehrfreiheit räume den Lehrenden – auch im Licht der Covid 19-Pandemie - ein Recht auf Präsenzlehre ein. Angesichts mannigfaltiger Bemühungen der österreichischen Hochschulen um einen sicheren Lehrbetrieb soll im Folgenden diese Äußerung juristisch kritisch hinterfragt werden. Wäre die Äußerung zutreffend, könnten einzelne Lehrende die Bemühungen der Hochschulen relativ einfach torpedieren.
Mit dem COVID-19-Hochschulgesetz (C-HG) wurde der Bildungsminister ermächtigt, für be-stimmte Regelungen des Universitätsgesetzes (UG), des Hochschulgesetzes (HG), des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG) und des Studienförderungsgesetzes (StudFG) Abweichendes durch Verordnung zu regeln.
Bekanntlich waren die österreichischen Hochschulen unter den ersten Einrichtungen, die aufgrund der derzeitigen Epidemie-Situation restriktive Maßnahmen einschließlich Totalsperren ergreifen mussten. Nachstehend skizziert das CERHA HEMPEL Hochschulrechtsteam die rechtlichen Herausforderungen für Hochschulen und Studierende in den nächsten Wochen und Monaten.
Die Medizinische Universität Wien hatte für UmsteigerInnen von einem alten auf ein neues Curriculum eine sogenannte Anerkennungsverordnung gemäß § 78 Abs 1 UG erlassen, nach der für bestimmte Fächer des alten Curriculums eine bestimmte Art der Anrechnung im neuen Curriculum geregelt wurde. Die Revisionswerberin beantragte nun „die Anerkennung aller offenen Studienplanpunkte“ des neuen Studiums auf Basis der bereits im alten Studium absolvierten Studienplanpunkte sowie die Feststellung, dass alle Studienplanpunkte des ersten bis sechsten Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin (neu) anerkannt bzw. absolviert worden seien. Diese spezifizierte die Revisionswerberin in einer tabellarischen Gegenüberstellung näher.