Hochschulen im Zeichen des Coronavirus

Coronavirus Beurlaubung von Studierenden Studienförderung Studienrecht

Autoren:
MMag. Dr. Stefan Huber, LL.M.,
Ing. Eugenio Gualtieri, LL.M.,
Adriana Haslinger

Bekanntlich waren die österreichischen Hochschulen unter den ersten Einrichtungen, die aufgrund der derzeitigen Epidemie-Situation restriktive Maßnahmen einschließlich Totalsperren ergreifen mussten. Nachstehend skizziert das CERHA HEMPEL Hochschulrechtsteam die rechtlichen Herausforderungen für Hochschulen und Studierende in den nächsten Wochen und Monaten.

Während die arbeitsrechtlichen Konsequenzen dieser Sperren zumindest an den staatlich finanzierten Hochschulen überschaubar bleiben dürften (lediglich im Bereich des Drittmittelpersonals stellt sich die Frage, wie damit umzugehen ist, wenn nun Projekte nicht abgeschlossen werden können), könnten die Konsequenzen für die Studierenden gravierend sein. So ist der Bezug von Transferleistungen (Familienbeihilfe, Studienbeihilfe) an eine bestimmte Studiendauer, einen bestimmten Studienerfolg und allenfalls auch an ein Höchstalter gebunden. Hier kann es durchaus zu Überschreitungen kommen, wenn nun Prüfungen und Studien nicht absolviert werden können. Im Bereich der Studienbeihilfe schafft zB § 19 StudFG durch die Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen Abhilfe: Die Anspruchsdauer ist generell zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, dass die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde, wobei ein wichtiger Grund zB jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis ist, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft Dies wird in der gegenwärtigen Situation in aller Regel gegeben sein. Darüber hinaus ist Studierenden auf Antrag und unter Einhaltung weiterer Voraussetzungen bei außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern. Hierunter könnte ein bloß eingeschränktes Distanzlernangebot fallen.

Allerdings entbindet diese Bestimmung nicht vom Nachweis eines günstigen Studienerfolgs, sodass hier Härtefälle auftreten können.

Auch hinsichtlich einer allfälligen Studienbeitragspflicht aufgrund Zeitüberschreitung sind die Studierenden jeweils auf das Wohlwollen der Hochschulen angewiesen. Diese können aufgrund der besonderen Umstände eine Befreiung aussprechen, sind dazu aber nicht verpflichtet.

Ebenfalls problematisch erweist sich die Konstellation für Studierende in auslaufenden Studien. Wenn diese nicht rechtzeitig die erforderlichen Prüfungen absolvieren, werden sie „umgestellt“, müssen also in einem anderen Curriculum (oft unter Prüfungs- und daher Studienzeitverlust) weiterstudieren. Auch hier könnten die Hochschulen die Laufzeiten auslaufender Studien verlängern.

Wie damit umgegangen wird, dass den Universitäten vielfach nicht möglich ist, die gesetzlich vorgegebenen drei Prüfungstermine pro Semester anzubieten, ist auch fraglich. Je nach Entwicklung der Situation könnte es aber möglich sein, Prüfungstermine über die vorlesungsfreie Zeit gestreckt zu verteilen.

Jene Studenten, die als Milizsoldaten oder Zivildiener eingezogen werden oder Betreuungspflichten haben, könnten allenfalls eine Beurlaubung vom Studium beantragen.

Bleibt als letztes Thema die Privatuniversitäten: Hier werden ja von den Studierenden Studiengebühren eingehoben, während die Lehre nicht (oder nur eingeschränkt) erfolgen kann. Hier wird es stark darauf ankommen, ob (und in welchem Rahmen) die Abhaltung der Veranstaltungen noch möglich ist. Eine gewisse Verzögerung wird den Studierenden zuzumuten sein; ab welcher Verzögerung diese dann zur Auflösung eines Ausbildungsvertrages berechtigt wären, ist fraglich.

Aus Sicht der ErhalterInnen von Privatuniversitäten (oder auch Fachhochschulen) erweisen sich die Akkreditierungsbestimmungen des HS-QSG als nur bedingt krisenfest. Selbst bei rechtzeitiger Antragstellung kann – etwa wenn ein Vor-Ort-Besuch nicht stattfinden kann – eine Akkreditierung erlöschen, wenn nicht rechtzeitig über sie entschieden wird. Ein Amtshaftungsanspruch würde in aller Regel am Verschulden scheitern, sodass insoweit die ErhalterInnen „durch die Finger“ schauen könnten. Allerdings sei der Hinweis gestattet, dass jedenfalls das HS-QSG Vor-Ort-Besuche im Rahmen von Akkreditierungsverfahren nicht zwingend vorschreibt, sodass auch Videokonferenzen und Fotodokumentationen entsprechende Surrogate sein könnten.