Prüfungsanerkennung – Anerkennungsverordnung nach § 78 Abs 1 UG 2002 steht individueller Anerkennung nicht grundsätzlich entgegen
Die Medizinische Universität Wien hatte für UmsteigerInnen von einem alten auf ein neues Curriculum eine sogenannte Anerkennungsverordnung gemäß § 78 Abs 1 UG erlassen, nach der für bestimmte Fächer des alten Curriculums eine bestimmte Art der Anrechnung im neuen Curriculum geregelt wurde. Die Revisionswerberin beantragte nun „die Anerkennung aller offenen Studienplanpunkte“ des neuen Studiums auf Basis der bereits im alten Studium absolvierten Studienplanpunkte sowie die Feststellung, dass alle Studienplanpunkte des ersten bis sechsten Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin (neu) anerkannt bzw. absolviert worden seien. Diese spezifizierte die Revisionswerberin in einer tabellarischen Gegenüberstellung näher.