COVID-19-Hochschulgesetz und Covid-19-Verordnungen des BMBWF

Autoren:
MMag. Dr. Stefan Huber, LL.M.,
Ing. Eugenio Gualtieri, LL.M.,
Adriana Haslinger

Mit dem COVID-19-Hochschulgesetz (C-HG) wurde der Bildungsminister ermächtigt, für bestimmte Regelungen des Universitätsgesetzes (UG), des Hochschulgesetzes (HG), des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG) und des Studienförderungsgesetzes (StudFG) Abweichendes durch Verordnung zu regeln.

Darüber hinaus können Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit COVID-19 durchgeführt werden, für Studien an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen (PH) und Fachhochschulen (FH) im Ausmaß von 4 ECTS pro Monat als (soweit im Curriculum vorgesehen) frei zu wählende Module oder Lehrveranstaltungen oder (bei Gleichwertigkeit) als Praktika anerkannt werden.

Für Universitäten und PH sieht die COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung (C-UHV) und für FH die COVID-19-Fachhochschulverordnung (C-FHV) Sondervorschriften für das Sommersemester 2020 (im Folgenden „SS“) und Wintersemester 2020/21 (im Folgenden „WS“) vor.

An Uni, PH und FH:

  • Festlegung von Mindesterfordernissen bei der Durchführung von Prüfungen auf elektronischem Weg;
  • Fristen zur Abgabe und Beurteilung von Bachelor-, Diplom- und Masterarbeiten sowie Doktoratsstudien können für den COVID-19-bedingten Verhinderungszeitraum verlängert werden.
  • Prüfungen, die vor in Krafttreten der Verordnungen durchgeführt wurden oder für die bereits eine Anmeldung erfolgt ist, gelten als ordnungsgemäß durchgeführt. Die Geltendmachung anderer Mängel bleibt davon unberührt.


An Uni und PH:

  • Zulassungsfrist: Die Nachfrist des SS endet am 30.06.2020. Die allgemeine Zulassungsfrist für das WS endet am 30.09.2020, wobei ein abweichendes, späteres Fristende möglich ist;
  • Die dem SS zugehörende lehrveranstaltungsfreie Zeit entfällt (Lehrveranstaltungen/Prüfungen können im Sommer absolviert werden);
  • Fortsetzungsmeldung für das SS ist bis 30.06.2020  möglich;
  • Frist für die künstlerische Ergänzungsprüfung endet spätestens vor der Fortsetzungsmeldung für das vierte Semester;
  • Studieneingangs- und Orientierungsphase (StEOP) kann für Studierende, die im SS begonnen haben, auf das WS erstreckt werden;
  • Rektorat kann Studierenden schon vor Absolvierung der StEOP die Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen ermöglichen;
  • Beurlaubungen für das SS können innerhalb einer Nachfrist bis 30.06.2020beendet werden, außerdem gibt es die Möglichkeit einer „COVID-19“- Beurlaubung, also einer Beurlaubung aus Gründen im Zusammenhang mit COVID-19. Bis zum Zeitpunkt der Beurlaubung erbrachte Leistungen bleiben gültig. Eine COVID-19-Beurlaubung kann allerdings nicht vorzeitig beendet werden;
  • Studienzulassung an Kunst- und Musikuniversitäten erlischt, wenn mehr als vier Semester lang das jeweilige Lehrangebot aus dem zentralen künstlerischen Fach nicht besucht wurde;
  • Im SS können Methoden und Konzepte von Lehrveranstaltungen und ebenso Methoden, Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe von Prüfungen geändert werden. Das Rektorat kann Lehrveranstaltungen und Prüfungen bis 30.11.2020 auch in anderer Form durchführen;
  • Auch im SS sind für Prüfungen, die in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt werden, drei Prüfungstermine vorzusehen;
  • Fristen für im SS auslaufende Studien werden bis zum Ende der Nachfrist für das WS verlängert;
  • Curricula müssen bis 1.9.2020 veröffentlicht werden um am 1.10.2020 in Kraft zu treten;


An FH:

  • Zusatzprüfungen für Studienanfänger mit einschlägiger beruflicher Qualifikation können max bis zum Eintritt in das 3. Studienjahr erstreckt werden;
  • konkrete Prüfungsmodalitäten, Wiederholungsmöglichkeiten und Prüfungstermine (nach Anhörung der Hochschulvertretung) können geändert werden, wobei die Anzahl der gesetzlichen Prüfungsantritte nicht unterschritten werden darf; Studierende können sich von solchen Prüfungen abmelden, ohne einen Prüfungsantritt zu verlieren;
  • als Unterbrechungsgründe gelten auch Tätigkeiten, die COVID-19-bedingt im Dienst der Gesellschaft, der öffentlichen Sicherheit, der Gesundheitsvorsorge oder der Versorgungssicherheit durchgeführt werden;
  • Studierenden kommt einmalig das Recht auf Wiederholung eines Studienjahres (nach negativ beurteilter kommissioneller Prüfung) zu.


An Unis und PH können Studierende bei mündlichen Prüfungen eine Vertrauensperson beiziehen (an FH nur im SS).

Für das StudFG sieht die COVID-19-Studienförderungsverordnung (C-StudFV) vor, dass

  • ein im SS bestehender Anspruch aufrecht bleibt, auch wenn eine überwiegende Studienbehinderung durch COVID-19-bedingte Einschränkungen des Hochschulbetriebs vorliegt oder wenn die Verdienstgrenze durch COVID-19 bedingte Einkünfte (zB Zivildienst) überschritten wird;
  • das SS für die Berechnung der Anspruchsdauer, die Frist für den Studienerfolgsnachweis und für die Aufnahme eines nachfolgenden Studiums, sowie für die Einhaltung der Altersgrenze und die Folgen eines verspäteten Studienwechsels außer Betracht bleibt;
  • sich die Anspruchsdauer und die Frist für den Studienerfolgsnachweis um ein Semester verlängert, wenn im SS die Anspruchsdauer noch nicht überschritten wurde;
  • von der Rückforderung von Studienbeihilfe für das SS als erstem Studiensemester mangels Studienerfolgsnachweises abgesehen wird;
  • für das SS (nur) die negativen Folgen eines Studienwechsels außer Betracht bleiben;
  • die Überschreitung der Altersgrenze wird nachgesehen, wenn diese COVID-19-bedingt durch Einschränkungen des Hochschulbetriebs verursacht ist.
  • die Förderdauer für das Studienabschluss-Stipendium auf Antrag um max sechs Monate verlängert wird, wenn sich der Studienabschluss COVID-19-bedingt (Hochschulbetrieb, Pflege von Angehörigen) verzögert.
  • bei der Auslandsstudienbeihilfe der Studienerfolgsnachweis nicht zu erbringen und die Beihilfe bis einschließlich April 2020 nicht zurückzuzahlen ist, wenn das Auslandsstudium im SS vorzeitig COVID-19-bedingt abgebrochen wurde.