Das Österreichische Patentamt (ÖPA) untersagte dem Wortzeichen „TSCHIN“ aufgrund fehlender Unterscheidungskraft und Täuschungseignung die Eintragung in den Warenklassen 32 (alkoholfreie Getränke) und 33 (alkoholische Getränke). Innerhalb der beteiligten Verkehrskreise erwecke das Zeichen den Eindruck, dass es sich hierbei um Gin und verwandte Produkte handle.
Mitgliedsstaaten dürfen den Verkauf von Kosmetika untersagen, wenn sie mit Lebensmitteln verwechselbar ähnlich sind und somit die Gesundheit von Verbrauchern gefährden. Dies entschied der EuGH im Zusammenhang mit der Beschwerde eines litauischen Kosmetikherstellers, dem vorgeworfen wurde, Badekugeln in Erscheinungsform von Lebensmitteln („Eiskugeln“) zu verkaufen. Für Unternehmen, die lebensmittelähnliche Erzeugnisse herstellen, ist somit Vorsicht geboten.