„TSCHIN“: Nicht eintragungsfähig als Wortmarke

OLG Wien 10.01.2022,

33R126/21y

Das Österreichische Patentamt (ÖPA) untersagte dem Wortzeichen „TSCHIN“ aufgrund fehlender Unterscheidungskraft und Täuschungseignung die Eintragung in den Warenklassen 32 (alkoholfreie Getränke) und 33 (alkoholische Getränke). Innerhalb der beteiligten Verkehrskreise erwecke das Zeichen den Eindruck, dass es sich hierbei um Gin und verwandte Produkte handle. 

Das OLG Wien bestätigte die Rechtsaufassung des ÖPA und hielt fest, dass „Tschin“ als Verballhornung (Eindeutschung) des Wortes „Gin“ zu qualifizieren sei. Ob ein Zeichen unterscheidungskräftig und damit als Marke eintragungsfähig ist, ist anhand seines Gesamteindrucks und der Waren und Dienstleistungen, für die das Zeichen angemeldet wurde, zu beurteilen. Für die Waren der Klasse 33 (diverse alkoholische Getränke) sei „Gin“ für das angesprochene Publikum als allgemeine Bezeichnung für eine Spirituose mit Wacholder bekannt. Daher fehle es dem Zeichen für ginhaltige Getränke (Klasse 33) an Unterscheidungskraft. Das Zeichen ist aus diesem Grund von der Registrierung als Marke ausgeschlossen (§ 4 Abs 1 Z 3 MSchG). Im Zusammenhang mit der Anmeldung für diverse alkoholfreie Getränke (Klasse 32) und für jene Waren der Klasse 33, auf die das nicht zutrifft (alkoholische Getränke, die keinen Gin enthalten), bestehe durch die Verwendung des Wortzeichens „TSCHIN“ die Gefahr der Irreführung eines rechtlich nicht ganz unerheblichen Teils des Publikums. Daher müsse dem Zeichen die Registrierung im Markenregister auch wegen Täuschungseignung verwehrt bleiben (§ 4 Abs 1 Z 8 MSchG).