Unionsrechtlich geschützte Ursprungsbezeichnungen wie „Feta“ gelten auch für die Ausfuhr von Erzeugnissen in Drittländer

Herkunftsangaben

EuGH 14.07.2022,
C-159/20

„Feta“ ist eine geschützte Ursprungsbezeichnung und darf nur für Käse verwendet werden, der innerhalb des in der Verordnung Nr. 1829/2002 genannten geografischen Gebiets (Griechenland) aus Kuhmilch hergestellt wird. Der EuGH hatte nun zu entscheiden, ob diese unionsrechtlich geschützte Ursprungsbezeichnung auch gilt, wenn ein Mitgliedsstaat Erzeugnisse in Drittländer ausführt.

Nach Ansicht des Königreich Dänemarks gelte eine geschützte Ursprungsbezeichnung nur für den Verkauf im Unionsgebiet. Im Zuge der daraufhin von der Kommission erhobenen Klage führte der EuGH in seinem Urteil aus, dass durch Unionsrecht geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben durch die Verordnung Nr. 1151/2012 als Recht des geistigen Eigentums geschützt werden. Auch wenn ein Erzeugnis in der Union hergestellt wird und zur Ausfuhr bestimmt ist, ist der Schutz eines solchen geistigen Eigentums beeinträchtigt, wenn den unionsrechtlichen Vorschriften nicht entsprochen wird.Der unionsrechtliche Schutz umfasst nicht nur die Vermarktung, sondern auch die Herstellung der Erzeugnisse.Dänemark hatte die Kennzeichnung „Feta“ von Käse, der nicht in Griechenland hergestellt wurde, nicht unterbunden. Dadurch verstieß Dänemark nach Ansicht des EuGH gegen die Verordnung Nr. 1151/2012.