Ministerialentwürfe: Start-up-Förderungsgesetz und Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2023

  • Ende Mai 2023 wurden sowohl das Start-Up-Förderungsgesetz als auch das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2023 als Ministerialentwurf veröffentlicht und zur Begutachtung versendet.
  • Die Ministerialentwürfe sehen steuerrechtliche und gesellschaftsrechtliche Maßnahmen vor, welche die Start-Up Branche in Österreich fördern sollen. Sie umfassen Regelungen zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen, die Einführung einer neuen Rechtsform (Flexible Kapitalgesellschaft) sowie die Herabsetzung des Mindeststammkapitals von GmbHs auf EUR 10.000.
  • Die Gesetzeswerdung der vorgeschlagenen Maßnahmen bleibt im Einzelnen abzuwarten. Die Begutachtungsfrist endet jeweils am 07.07.2023. Nachstehend geben wir einen ersten Überblick über die möglichen Änderungen.


Hintergrund und Zielsetzung

Das Start-Up Förderungsgesetz und das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 wurden Ende Mai 2023 als Ministerialentwurf veröffentlicht und zur Begutachtung versendet. Während das erste Paket wesentliche steuerrechtliche Maßnahmen zur Förderung von Start-Ups vorsieht, sollen mit dem zweiten Paket gesellschaftsrechtliche Maßnahmen gesetzt werden.

Ziel der steuerrechtlichen Regelungen ist es, die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen attraktiver und einfacher zu gestalten. In gesellschaftsrechtlicher Hinsicht sieht das Regierungsprogramm für die Jahre 2020 bis 2024 die Schaffung einer neuen Kapitalgesellschaftsform vor, die besonders für Startups und Gründer in der Frühphase eine international wettbewerbsfähige Option bieten soll. Gleichzeitig mit der Einführung der neuen Kapitalgesellschaftsform soll das Mindeststammkapital für GmbH auf EUR 10.000 herabgesetzt werden. Das niedrigere Mindeststammkapital soll für bestehende GmbHs und für die Flexible Kapitalgesellschaft gelten.

Steuerrecht (Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen und Senkung der Mindestkörperschaftsteuer)

Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Kapitalanteilen an Arbeitnehmer ist derzeit in der Regel sofort zu versteuern. Dies führt zur sogenannten "Dry-Income"-Problematik. Es fällt Steuer an, obwohl der Arbeitnehmer keinen in Geld bestehenden Zufluss erhält. Aufgrund eines eigenen Besteuerungsregimes für Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen soll dies ausgeglichen werden und die Bindung von Mitarbeitern an das Start-Up gefördert werden.

Zu diesem Zweck sieht das Start-Up Förderungsgesetz einen Besteuerungsaufschub für sogenannte Start-Up Mitarbeiterbeteiligungen vor. Als Start-ups gelten Unternehmen mit nicht mehr als 100 Arbeitnehmern und nicht mehr als EUR 40 Mio Umsatz, die vor nicht mehr als zehn Jahren gegründet wurden. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen muss der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen (nicht verbilligten) Abgabe von Kapitalanteilen nicht im Zeitpunkt der Gewährung der Anteile, sondern erst bei tatsächlicher Veräußerung oder bei Vorliegen definierter Umstände (zB Beendigung des Dienstverhältnisses, Überschreiten eines bestimmten Ausmaßes, Liquidation, Wegzug und andere) versteuert werden.

Zusätzlich soll der Steuerbetrag vereinfachend auf Grundlage einer Pauschalregelung ermittelt werden. Die Besteuerung erfolgt zu 75% mit einem festen Satz in Höhe von 27,5%, die restlichen 25% werden mit dem regulären Tarif besteuert.

Für Zwecke der Lohnnebenkosten und der Sozialversicherung sollen entsprechende Parallelregelungen bestehen.

Mit der geplanten Senkung des Mindeststammkapitals bei GmbHs auf EUR 10.000 (siehe dazu unten) geht auch die Reduktion der Mindestkörperschaftssteuer einher. Diese beträgt 5% des gesetzlichen Mindeststammkapitals.

Gesellschaftsrecht (FlexKapG und Senkung des Stammkapitals)

Für die Bedürfnisse von Start-Ups und anderen innovativen Unternehmen soll eine neue Kapitalgesellschaftsform namens Flexible Kapitalgesellschaft etabliert werden. Für die neue Gesellschaftsform soll ein neues Bundesgesetz erlassen werden, wobei subsidiär das GmbH-Gesetz gelten soll.

Die FlexKapG soll über Gestaltungsmöglichkeiten verfügen, die an die Regelungen für Aktiengesellschaften angelehnt sind (zB erleichterte Kapitalerhöhungsmaßnahmen).

Die Mindeststammkapitalerfordernisse sind grundsätzlich wie künftig bei der GmbH (EUR 10.000), die Mindeststammeinlage des einzelnen Gesellschafters soll jedoch nur EUR 1,00 betragen (bei der GmbH beträgt diese EUR 70).

Bei entsprechender Regelung im Gesellschaftsvertrag sollen Umlaufbeschlüsse auch ohne individuelles Einverständnis aller Gesellschafter gefasst werden können.

Als weitere Erleichterung sieht der Entwurf beispielsweise auch vor, (anders als bei GmbH) für Anteilsübertragungen und Übernahmeerklärungen bei einer Kapitalerhöhung als Alternative zum Notariatsakt eine notarielle oder anwaltliche Privaturkunde zuzulassen.

Um Mitarbeiter zu attraktiven Bedingungen am Unternehmenserfolg teilhaben lassen zu können, soll die Ausgabe von sogenannten "Unternehmenswert-Anteilen" gesellschaftsrechtlich ermöglicht werden. Für die Übernahme und Übertragung sollen nur geringe Formalerfordernisse bestehen und es soll den Mitarbeitern keine Mitwirkung an der Willensbildung der Gesellschaft zukommen.

Bei der GmbH soll das Mindeststammkapital auf EUR 10.000 gesenkt werden. Die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung wird daher zukünftig nicht mehr möglich sein. Für bestehende gründungsprivilegierte GmbHs soll es zu keiner Beendigung der Gründungsprivilegierung durch Zeitablauf kommen.

Ausblick

Die Begutachtungsfrist für die Ministerialentwürfe endet jeweils am 07.07.2023. Mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen ist nicht vor Herbst 2023 zu rechnen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.