Update: Taxonomy - finale Version der DurchführungsVO veröffentlicht

Immobilien Taxonomy

Taxonomy-Verordnung

Am 08.06.2021 wurde die finale Version der Durchführungsverordnung vom 04.06.2021 zur EU-Taxonomy-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852) in sämtlichen Amtssprachen veröffentlicht. In diesem Rechtsakt werden zunächst die technischen Bewertungskriterien zu den Umweltschutzzielen Klimaschutz (Anlage 1) und Anpassungen an den Klimawandel (Anlage 2) in zwei Anlagen festgelegt, anhand derer bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einerseits einen wesentlichen Beitrag zu den genannten Umweltzielen leistet und andererseits den anderen vier Umweltzielen keinen erheblichen Schaden zufügt. Die Durchführungsverordnung samt den Bewertungskriterien wird ab 01.01.2022 verbindlich sein.

Die anderen vier Umweltziele, für die bis jetzt noch keine Bewertungskriterien veröffentlicht wurden, sind:
(3) Nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen
(4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
(5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
(6) Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme.

Die Bewertungskriterien für den Immobilienbereich („Baugewerbe und Immobilien“) richten sich nach der jeweils ausgeübten Tätigkeit, wobei zwischen folgende Kategorien unterschieden wird:
1)    Neubau
2)    Renovierung bestehender Gebäude
3)    Installation, Wartung und Reparatur von energieeffizienten Geräten
4)    Installation, Wartung und Reparatur von Ladestationen für Elektrofahrzeugen in Gebäuden (und auf zu Gebäuden gehörenden Parkplätzen)
5)    Installation, Wartung und Reparatur für die Messung, Regelung und Steuerung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
6)    Installation, Wartung und Reparatur von Technologien für erneuerbare Energien
7)    Erwerb von und Eigentum an Gebäuden

An dieser Stelle fokussieren wir uns zunächst auf die für Investoren wohl wichtigsten Kategorien: Neubau und Erwerb von und Eigentum an Gebäuden:

A.    Bewertungskriterien für Neubauten:

1.    Umweltziel Klimaschutz (Annex 1)

a)    Bewertungskriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Umweltziel Klimaschutz

(i)    Der Primärenergiebedarf (PEB), mit dem die Gesamtenergieeffizienz des errichteten Gebäudes definiert wird, liegt mindestens 10 % unter dem Schwellenwert, der in den Anforderungen für Niedrigstenergiegebäude gemäß den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt ist. Die Gesamtenergieeffizienz wird anhand eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz (Energy Performance Certificate, EPC) zertifiziert.

(ii)    Bei Gebäuden mit einer Fläche von mehr als 5.000 m2 gelten besondere Regelungen (insbesondere Offenlegungspflichten) zur Luftdichtheit und thermischen Integrität, sowie zum  Lebenszyklus-Treibhauspotenzial (GWP).

b)    Bewertungskriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der anderen Umweltziele

(i)    Hinsichtlich der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen sind vor allem – im Wege einer Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung zu ermittelnde – „Anpassungslösungen“ umzusetzen. Diese „Anpassungslösungen“ sollen die wichtigsten physischen Klimarisiken dieser Tätigkeit erheblich reduzieren.
(ii)    Zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen sind für diverse sanitäre Geräte festgelegte maximale Wasserdurchflussmengen zu bescheinigen. Eine Ausnahme besteht bei der Installation in Wohngebäuden.
(iii)    Mindestens 70% der auf der Baustelle anfallenden nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle sollen für die Wiederverwendung, das Recycling und eine sonstige stoffliche Verwertung, einschließlich Auffüllarbeiten, bei denen Abfälle als Ersatz für andere Materialien zum Einsatz kommen, vorbereitet werden.
(iv)    Zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung haben Baubestandteile und Baustoffe, insbesondere jene, mit denen die Bewohner in Berührung kommen, näher definierten Kriterien zu genügen. Während der Bau- oder Wartungsarbeiten werden Maßnahmen getroffen, um Lärm-, Staub- und Schadstoffemissionen zu verringern.
(v)    Zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme sind Neubauten nicht auf diesbezüglich (näher definierten) besonders wertvollen Flächen zu errichten.

2.    Umweltziel Anpassungen an den Klimawandel (Annex 2)

a)    Bewertungskriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Umweltziel Anpassungen an den Klimawandel

Bei Neubauprojekten sind sogenannte „Anpassungslösungen“ umzusetzen, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken der Neubautätigkeit erheblich reduziert werden. Diese „Anpassungslösungen“ sind zuvor im Wege einer näher definierten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung zu ermitteln.

Für die umgesetzten Anpassungslösungen gilt Folgendes:

(i)    Sie führen bei Mensch und Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken;
(ii)    Sie umfassen vorzugsweise naturbasierte Lösungen bzw. stützen sich nach Möglichkeit auf blaue oder grüne Infrastruktur;
(iii)    Sie decken sich mit den lokalen, sektoralen, regionalen bzw. nationalen Anpassungsplänen und -strategien;
(iv)    Sie werden anhand vordefinierter Indikatoren überwacht und gemessen, und es werden Abhilfemaßnahmen erwogen, wenn diese Indikatoren nicht erfüllt sind.
(v)    Ist die umgesetzte Lösung physisch und besteht sie in einer Tätigkeit, für die in diesem Anhang technische Bewertungskriterien festgelegt wurden, entspricht sie den für diese Tätigkeit geltenden technischen Bewertungskriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen.

b)    Bewertungskriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der anderen Umweltziele

(i)    Es gelten die Kriterien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen aus Annex 1.
(ii)    Das Gebäude ist nicht für die Gewinnung, Lagerung, Beförderung oder Herstellung fossiler Brennstoffe bestimmt.
(iii)    Der Primärenergiebedarf (PEB), mit dem die Gesamtenergieeffizienz des errichteten Gebäudes definiert wird, liegt unter einem bestimmten Schwellenwert. Die Gesamtenergieeffizienz wird anhand eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz (Energy Performance Certificate, EPC) zertifiziert.

B.    Bewertungskriterien für den Erwerb von und Eigentum an Gebäuden:

1.    Umweltziel Klimaschutz (Annex 1)

a)    Bewertungskriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Umweltziel Klimaschutz

(i)    Gebäude, die vor dem 31. Dezember 2020 gebaut wurden, besitzen mindestens einen EPC (Energy Performance Certificate) der Klasse A. Alternativ gehört das Gebäude zu den oberen 15 % des nationalen oder regionalen Gebäudebestands, ausgedrückt durch den Primärenergiebedarf im Betrieb und belegt anhand geeigneter Nachweise, in denen mindestens die Energieeffizienz der betreffenden Immobilie und die Energieeffizienz des vor dem 31. Dezember 2020 gebauten nationalen oder regionalen Gebäudebestands miteinander verglichen werden und mindestens zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden differenziert wird.
(ii)    Gebäude, die nach dem 31. Dezember 2020 gebaut wurden, haben die Kriterien für Neubautätigkeiten (die bereits oben unter „1. Bewertungskriterien für Neubautätigkeiten“ dargestellt wurden) zu erfüllen.
(iii)    Handelt es sich bei dem Gebäude um ein großes Nichtwohngebäude (mit einer Nennleistung für Heizungsanlagen, kombinierte Raumheizung und -lüftung, Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen von mehr als 290 Kilowatt), wird es durch Überwachung und Bewertung der Energieeffizienz effizient betrieben.

b)    Bewertungskriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der anderen Umweltziele

Hinsichtlich der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen sind vor allem – im Wege einer Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung zu ermittelnde – „Anpassungslösungen“ umzusetzen. Diese „Anpassungslösungen“ sollen die wichtigsten physischen Klimarisiken dieser Tätigkeit erheblich reduzieren.

2.    Umweltziel Anpassungen an den Klimawandel (Annex 2)

a)    Bewertungskriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Umweltziel Anpassungen an den Klimawandel

Beim Erwerb von und Eigentum an Gebäuden werden „Anpassungslösungen“ verlangt, die jenen für Neubauten entsprechen (siehe bereits oben unter Punkt A. 2. a) zu den entsprechenden Bewertungskriterien für Neubauten).

b)    Bewertungskriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der anderen Umweltziele

(i)    Das Gebäude ist nicht für die Gewinnung, Lagerung, Beförderung oder Herstellung fossiler Brennstoffe bestimmt.
(ii)    Gebäude, die vor dem 31. Dezember 2020 gebaut wurden, besitzen mindestens einen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (Energy Performance Certificate, EPC) der Klasse C. Alternativ gehört das Gebäude zu den oberen 30 % des nationalen oder regionalen Gebäudebestands, ausgedrückt durch den Primärenergiebedarf im Betrieb und belegt anhand geeigneter Nachweise, in denen mindestens die Energieeffizienz der betreffenden Immobilie und die Energieeffizienz des vor dem 31. Dezember 2020 gebauten nationalen oder regionalen Gebäudebestands miteinander verglichen werden und mindestens zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden differenziert wird.
(iii)    Bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 2020 gebaut wurden, übersteigt der Primärenergiebedarf (PEB), mit dem die Gesamtenergieeffizienz des errichteten Gebäudes definiert wird, nicht den Schwellenwert, der in den Anforderungen für Niedrigstenergiegebäude gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU festgelegt ist. Die Gesamtenergieeffizienz wird anhand eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz (Energy Performance Certificate, EPC) zertifiziert.