Im Frühjahr spannte der Gesetzgeber ein Schutzschild über Wohnungsmieter um zu verhindern, dass die Corona-Krise auch negativen Einfluss auf die Wohnsituation betroffener Mieter hat. Da einige der dabei getroffenen Maßnahmen – beispielsweise die gesetzliche Stundung von Mietzinsraten – jedoch mit Jahresende auslaufen, kündigt die Justizministerin heute, 02.12.2020, eine Erstreckung dieser Frist bis zum 31. März 2021 an.
Konkret soll es dabei um Mietzinse gehen, die zwischen 1. April und 30. Juni 2020 fällig wurden. Rückstände aus diesem Zeitraum können, so die derzeitige gesetzliche Regelung, erst ab 1. Jänner 2021 eingeklagt werden. Da dieses Datum immer näher rückt, eine Entspannung der Corona-Krise nicht in Sicht ist, ist nunmehr geplant, diese gesetzliche Stundung bis zum bis 31. März 2021 zu verlängern. Darüber hinaus soll auch die Möglichkeit der erleichterten Aufschiebung der Räumungsexekution bis 30. Juni 2021 verlängert werden.
Zahlreiche Fragen bleiben nach dieser ersten Ankündigung aus dem Justizministerium jedoch offen, so beispielsweise ob sich die nunmehr erweiterte Stundung tatsächlich nur auf Mietzinsraten, die während 1. April und 30. Juni 2020 fällig wurden, bezieht und ob Vermieter bei Rückständen aus diesem Zeitraum auch weiterhin nicht auf hinterlegte Kautionen zurückgreifen dürfen. Generell gehen die derzeitigen gesetzlichen Eingriffe tendenziell zu Lasten der Vermieter, die gesetzliche Regelung wir mit Spannung erwartet.
Klar scheint jedoch bereits jetzt: auch die weiteren Sonderregelungen sollen ausschließlich Wohnraummieter begünstigen. Auf Geschäftsraummieten und Pachtverträge soll sie, wie auch die bisherigen Regelungen, auch zukünftig gerade nicht zur Anwendung kommen.
Sobald die gesetzlichen Regelungen feststehen, werden wir wieder berichten.