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PPWR – COUNTDOWN

Die europäischen Verpackungslandschaft steht vor einem Umbruch: Die neue „Packaging and Packaging Waste Regulation“ („PPWR“ - Verordnung (EU) 2025/40) wird nach Ablauf der Übergangsfrist am 12.08.2026 wirksam. 

Die europäischen Verpackungslandschaft steht vor einem Umbruch: Die neue „Packaging and Packaging Waste Regulation“ („PPWR“ - Verordnung (EU) 2025/40) wird nach Ablauf der Übergangsfrist am 12.08.2026 wirksam. Die PPWR gilt im Prinzip für sämtliche Verpackungen, unabhängig davon, ob sie in der Industrie, in Vertriebsunternehmen oder im Einzelhandel verwendet werden bzw. Verpackungsabfälle dort anfallen. Selbst Verpackungen für industrielle Anlagen, die individuell gestaltet sind, fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich der PPWR. 

Die Timeline: was gilt ab wann?

Die Anforderungen der PPWR treten stufenweise in Kraft. Ab 12.08.2026 gelten folgende Pflichten für Erzeuger von Verpackungen: 

  • Ab diesem Stichtag in Verkehr gebrachte Verpackungen benötigen eine EU-Konformitätserklärung und eine technische Dokumentation.
  • Es gelten höhere Grenzwerte für Schadstoffe (z.B. betreffend PFAS in Lebensmittelverpackungen).
  • Verpackungen sind zu kennzeichnen. 

Danach gelten weitere Anforderungen hinsichtlich der nachhaltigen Beschaffenheit und der Kennzeichnung von Verpackungen gestaffelt, beispielsweise:

  • Harmonisierte Kennzeichnung über Materialzusammensetzung und über den Rezyklatanteil sowie Anforderungen an das Leerraumverhältnis von Verkaufsverpackungen ab 2028
  • Kennzeichnung über die Wiederverwendbarkeit ab 2029
  • Anforderungen an die Recyclingfähigkeit und den Mindestrezyklatanteil sowie die Minimierung von Gewicht und Volumen ab 2030

Was ist für Unternehmen zu tun?

Um die ab 12.08.2026 geltenden Anforderungen einhalten zu können, sind vor allem die folgenden Vorbereitungsschritte notwendig.

1. Rollen klären

Die PPWR unterscheidet zwischen verschiedenen Wirtschaftsakteuren, u.a. „Lieferanten“ von Verpackungsmaterial, „Erzeugern“, „Importeuren“ und „Vertreibern“ von Verpackungen; außerdem gibt es „Hersteller“ von Verpackungen, welche die Erweiterte Herstellerverantwortung erfüllen müssen. Mit jeder Rolle sind unterschiedliche Pflichten verbunden. Die Rollenzuordnung ist teils komplex und von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig. Etwa macht es für die Erzeuger-Rolle einen Unterschied, ob ein Lieferant formstabile (z.B. Paletten) oder flexible (z.B. Kartonagen) Verpackungskomponenten liefert. Auch auf die Kennzeichnung kommt es an. Unternehmen müssen zunächst ihre verpackungsrechtliche Rolle klären, um die für sie geltenden Pflichten zu ermitteln.

2. Produkte einordnen

Die PPWR kennt unterschiedliche Verpackungsarten (Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen) sowie Verpackungsbestandteile und -material. Betroffene Unternehmen sollten prüfen, mit welchen Verpackungen bzw. Vorprodukten sie zu tun haben. Fraglich kann mitunter auch sein (wie schon bislang), ob ein Gegenstand eine Verpackung darstellt oder nicht (Anhang II der PPWR nennt Positiv- und Negativbeispiele). 

3. Kennzeichnung umsetzen

Erzeuger müssen auf Verpackungen, die sie ab 12.08.2026 in Verkehr bringen, ihren Name bzw. ihre Marke, eine Postanschrift und ein elektronisches Kommunikationsmittel anbringen. Außerdem müssen Verpackungen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer tragen. Auch Importeure von Verpackungen haben Kennzeichnungspflichten. Zu beachten sind auch spezielle Anforderungen an Umweltaussagen über die Verpackungseigenschaften (zusätzlich zu den Beschränkungen gemäß „EmpCo-Richtlinie“).

4. Dokumentation anlegen

Die ab 12.08.2026 erforderliche EU-Konformitätserklärung des Erzeugers muss auf einer technischen Dokumentation beruhen. Diese umfasst u.a. eine allgemeine Beschreibung der Verpackung, Entwürfe und Materialien von Bauteilen, eine Liste mit den angewendeten Normen/Spezifikationen und Prüfberichte. Zur Erstellung der Dokumentation braucht der Erzeuger möglicherweise Informationen von den Lieferanten, die ihrerseits zur Aushändigung von Informationen und Unterlagen verpflichtet sind. Oft ist eine Prüfung bzw. Anpassung der Lieferverträge angezeigt, um vertragliche Grundlagen für die verpackungsrechtliche Compliance zu schaffen.

Viel Zeit bleibt nicht, betroffene Unternehmen sollten die Vorbereitung auf das Inkrafttreten der PPWR fortführen oder dringend angehen. Gerne unterstützen wir dabei – treten Sie mit uns in Kontakt.

Dr. Armin Schwabl, LL.M.
Partner, Rechtsanwalt
1010 Wien, Parkring 2
T +43 1 514 35 288
Armin.Schwabl(at)cerhahempel.com