Der Rat hat nun die Corporate Sustainability Due Diligence-Richtlinie (CS3D) förmlich angenommen. Damit steht nun wohl fest, dass die Richtlinie Realität werden wird. Die Mitgliedstaaten haben nach der Publikation der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union zwei Jahre Zeit, die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Die Richtlinie führt Pflichten für große Unternehmen in Bezug auf ihre Aktivitäten in der Aktivitätskette auf Menschenrechte und Umwelt ein. Die Regelungen betreffen nicht nur die eigenen Aktivitäten der Unternehmen, sondern auch die Aktivitäten ihrer Tochterunternehmen und Geschäftspartner. Nach der Unterzeichnung durch den Präsidenten / die Präsidentin des Europäischen Parlaments und des Rates wird die Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
Anwendungsbereich (EU- und Drittstaatenunternehmen):
- Gruppe A: Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz von über EUR 450 Mio und im Durchschnitt mehr als 1000 Mitarbeitern. Bei Unternehmen aus Drittstaaten kommt es nur auf das Erreichen des mit Leistungserbringung in der EU zu erzielenden Nettoumsatzes iHv EUR 450 Mio an.
- Gruppe B: Unternehmen mit bestimmten Franchise- oder Lizenzvereinbarungen in der EU und einem weltweiten Nettoumsatz von über EUR 80 Mio. Unternehmen aus Drittstaaten fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie, sofern sie einen Gesamtumsatz iHv EUR 80 Mio in der EU erzielen.
- Oberste Muttergesellschaft – Gruppe A: Verpflichtet sind zudem Unternehmen, die selbst die Schwellenwerte der Gruppe A nicht erfüllen, aber als oberste Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe fungieren, die wiederum die Schwellenwerte der Gruppe A erzielt hat. Sofern die oberste Muttergesellschaft kein EU-Unternehmen ist, muss der Umsatz von EUR 450 Mio von der Unternehmensgruppe in der EU erzielt worden sein.
- Oberste Muttergesellschaft – Gruppe B: Verpflichtet sind zudem EU-Unternehmen, die selbst die Schwelle von EUR 80 Mio in der EU nicht erfüllen, aber als oberste Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe fungieren, die einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als EUR 80 Mio erzielt hat. Sofern die oberste Muttergesellschaft kein EU-Unternehmen ist, muss der Umsatz von EUR 80 Mio von der Unternehmensgruppe in der EU erzielt worden sein.
Wichtig zu beachten: Umsatzzahlen aus dem letzten Geschäftsjahr für EU-Unternehmen, dem vorletzten Geschäftsjahr für Drittstaatenunternehmen. Die Schwellenwerte müssen zudem in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren erfüllt worden sein.
Wesentliche Verpflichtungen:
- Erarbeitung eines Risikomanagementkonzepts und Verhaltenskodex
- Bewertung und Priorisierung potenzieller negativer Auswirkungen in der Aktivitätskette
- Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung dieser Auswirkungen
- Maßnahmen zur Abstellung, Behebung, Minimierung des Ausmaßes und Wiedergutmachung tatsächlicher negativer Auswirkungen
- Einrichtung von Whistleblowing- und Beschwerdeverfahren
- Regelmäßige Überwachung und öffentliche Berichterstattung
- Benennung eines bevollmächtigten Vertreters
- Entwicklung eines Übergangsplans zur Eindämmung des Klimawandels
Definition der Aktivitätskette: Die Aktivitätskette umfasst die Tätigkeiten der vorgelagerten Geschäftspartner (sämtliche Phasen der Entwicklungs- und Produktionsprozesse von Waren, oder der Erbringung von Dienstleistungen, von der Rohstoffgewinnung bis zur Fertigstellung und Lieferung des Produkts) sowie der nachgelagerten Geschäftspartner im Zusammenhang mit dem Vertrieb, der Beförderung und der Lagerung des Produkts.
Umsetzungsfristen:
- Gruppe A: Ab 2027 für Unternehmen mit mehr als 5000 Mitarbeitern und einem Umsatz von über EUR 1.5 Mrd.
- Gruppe B: Ab 2028 für Unternehmen mit mehr als 3000 Mitarbeitern und einem Umsatz von über EUR 900 Mio.
- Gruppe C: Ab 2029 für Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitern und einem Umsatz von über EUR 450 Mio.
⚖️ Haftungsregelungen: Unternehmen haften zivilrechtlich für Schäden, die durch die Nichteinhaltung ihrer Sorgfaltspflichten entstehen. Auch Tochtergesellschaften und Geschäftspartner können haftbar gemacht werden. Betroffene Personen haben Anspruch auf vollständige Entschädigung, jedoch keine Überkompensation. Die Verjährungsfrist beträgt mindestens 5 Jahre.
Geldbußen: Mitgliedstaaten sollen Sanktionen, einschließlich Geldstrafen, festlegen. Diese Geldstrafen werden auf der Grundlage des weltweiten Nettoumsatzes des betroffenen Unternehmens berechnet und können bis zu 5% des weltweiten Nettoumsatzes betragen.
CERHA HEMPEL unterstützt Unternehmen erfolgreich bei der Transition und der Erfüllung der EU-Compliance-Anforderungen. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.