Verwaltungsstrafen und Pflichtenkollision

Unternehmen, die eine gesetzliche Aufgabe zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit in Österreich haben (zB Energieversorger, Wasserversorger etc) können aufgrund von Sicherheitsmaßnahmen (Arbeiten in getrennten Teams, um im Fall einer Infektion ein handlungsfähiges Team zu haben) oder umfangreicheren Krankenständen in eine Situation geraten, in denen die Einhaltung anderer Vorschriften (zB Arbeitszeitgesetz) nicht mehr möglich ist. Es spricht viel dafür, dass die beiden Pflichten als gleichrangig anzusehen sind, sodass eine Strafbarkeit dann entfällt, wenn das Unternehmen glaubhaft machen kann, keine andere (zumutbare) Möglichkeit zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit gehabt zu haben. Entsprechende Dokumentation der Alternativenlosigkeit ist empfehlenswert.
 

UPDATE: Fristenproblem Öffentliches Recht

Für verfahrensrechtliche Fristen wurde bislang eine Hemmung bis zum 30.4.2020 beschlossen. Für materiellrechtliche Fristen gibt es bislang keine einheitlichen Regelungen. Für eine Reihe von Materien (zB Abfallwirtschaftsgesetz, Seilbahngesetz, KWK-G, KFG, FSG) wurden Fristen für Überprüfungen und Zertifizierungen erstreckt. Umgekehrt fehlen solche Regelungen etwa für Fertigstellungsfristen für Bauvorhaben. Diese zu schaffen fällt in die Zuständigkeit der Landesgesetzgeber.

Umgekehrt kennt das Verwaltungsverfahrensrecht behördliche Entscheidungsfristen, die unter Umständen nicht eingehalten werden können, was ebenso gravierende Konsequenzen haben könnte (im schlimmsten Fall etwa Verlust einer zeitlich befristeten Bewilligung trotz rechtzeitiger Antragstellung). Säumnisbeschwerden werden hier in aller Regel auch wenig Abhilfe schaffen können. Dass die behördlichen Entscheidungsfristen verlängert wurden, ist in diesem Kontext auch keine Abhilfe.
 

Öffentlich-rechtliche Entschädigungen

Rechtsgrundlage diverser behördlicher Maßnahmen (Absonderung, Betretungsverbote, Verbote von Zu- und Ausfahrten in gewissen Tälern und Gemeinden usw) sind das EpidemieG 1950 und das – seit 16.03.2020 in Kraft stehende – COVID-19-MaßnahmenG. Das EpidemieG räumt unterschiedliche Ersatzansprüche im Zusammenhang mit behördlichen Maßnahmen ein. Insbesondere ist in § 32 EpidemieG eine Vergütung vorgesehen, wenn gewisse Maßnahmen wie die Absonderung von Personen und die Beschränkung oder Schließung eines Betriebs zu einem Verdienstentgang führen. Solche Ansprüche sind innerhalb von 6 Wochen ab dem Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen. Das COVID-19-Maßnahmengesetz sieht keine Entschädigungsansprüche vor; im Gegenteil wird darin normiert, dass die Bestimmungen des EpidemieG betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung kommen, wenn der Bundesminister Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-MaßnahmenG verordnet. Diese Beseitigung der Anwendbarkeit soll wohl auch und gerade für die Vergütung nach § 32 EpidemieG gelten. Im Einzelnen hängt daher das Bestehen eines Anspruchs auf behördliche Entschädigung von der konkreten gesetzlichen Grundlage ab – EpidemieG oder COVID-19-MaßnahmenG –, auf deren Basis eine verwaltungsbehördliche Maßnahme ergeht. Dies nach derzeitigem Stand; die Rechtslage ist im Fluss.
 

Beihilfenrecht

Die Europäische Kommission hat einen vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft während des COVID-19 Ausbruchs veröffentlicht. Dieser lockert die strikten Rahmenbedingungen für Beihilfen. So dürfen die Mitgliedstaaten Liquiditätsstützungen von bis zu EUR 800.000 pro Unternehmen vergeben, ebenso dürfen Staatsgarantien und Zinsstützungen vergeben werden, ebenso kurzfristige Exportkreditversicherungen. So weit einzelne Maßnahmen über Banken abgewickelt werden, werden diese Banken im Bezug auf diese Maßnahmen vom Beihilfenrecht freigestellt. Der Gemeinschaftsrahmen gilt bis Jahresende.