Rechtlicher Hintergrund
Das Recht, eine Abgabe festzusetzen verjährt gemäß § 207 Abs 1 und 2 BAO in der Regel innerhalb von fünf Jahren. Die Verjährung beginnt in der Regel mit Ablauf des Jahres (31.12.), in dem der Abgabenanspruch entstanden ist (§ 208 BAO).
Unternimmt die Abgabenbehörde innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen, so verlängert sich die Verjährungsfrist aber um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Dadurch kann sich die Verjährungsfrist bis zur absoluten Verjährung von zehn Jahren (§ 209 Abs 3 BAO) verlängern.
Entscheidend für die Verjährung ist daher die Auslegung des Begriffes „nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches“. Damit setzte sich jüngst das BFG auseinander (BFG 18. 3. 2022, RV/7105826/2017).
Sachverhalt
Im Jahr 2010 erwarben mehrere Personen Anteile an einer Liegenschaft. Anfang 2011 wurde die Grunderwerbsteuer selbst berechnet. Mitte Dezember 2015 erstellte das zuständige Finanzamt einen Grundbuchsauszug und druckte die Kaufverträge aus der Urkundensammlung des Grundbuchs aus. Am gleichen Tag übermittelte das Finanzamt unter Angabe einer Abgabenkontonummer ein allgemein gehaltenes Ersuchen an die Projektgesellschaft mit der Bitte um Bekanntgabe der Käufer und des Standes der (End-)Abrechnungen. Ende 2016 setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer abweichend von der Selbstberechnung fest. Dagegen wurde Beschwerde erhoben.
Entscheidung des BFG
Nach Ansicht des BFG war das Recht zur Festsetzung der Grunderwerbsteuer bereits Ende 2015 verjährt. Weder die Grundbuchsabfrage oder der Ausdruck der Kaufverträge noch die Anfrage an die Abgabepflichtige waren „nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches“.
Der VwGH hatte schon zu Firmenbuchabfragen die Ansicht vertreten, dass diese die Verjährungsfrist nicht verlängern können (vgl VwGH 7. 9. 2006, 2006/16/0041). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH setzt die Verlängerungswirkung die Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruchs voraus (vgl VwGH 28. 3. 2014, 2010/16/0176).
Auch das Ersuchen an die Projekt-GmbH Ende 2015 stellte nach Ansicht des BFG keine die Verjährungsfrist verlängernde Amtshandlung dar, weil das Ersuchen keinerlei Bezug zur Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruchs aufwies. Im konkreten Fall war nicht einmal erkennbar, dass die Anfrage die Grunderwerbsteuer betrifft, sie hätte auch Umsatzsteuer oder Ertragsteuern betreffen können.
Es reicht nicht aus, dass sich eine Handlung im Nachhinein betrachtet als „auch“ für den von der belangten Behörde letztlich mit Bescheid geltend gemachten Abgabenanspruch als geeignet erweist (BFG 18. 3. 2022, RV/7105826/2017mit Verweis auf VwGH 7. 9. 2006, 2006/16/0041, und VwGH 17. 5. 2001, 2000/16/0602). Es muss im Vorhinein erkennbar sein, welcher Abgabenanspruch geltend gemacht wird, damit Amtshandlungen überprüft werden können und mit Ablauf der Verjährung Rechtsfriede eintreten kann (vgl VwGH 4. 9. 2008, 2007/17/0222).
Ergebnis
Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung von Bescheiden.