Superädifikat goes online!

Authors

Mark Krenn, Partner

Johanna Kaschubek,  Associate

Superädifikat goes online!

Umstellung der Urkundenhinterlegung auf online Grundbuch mit 1. Juni 2022

Das Urkundenhinterlegungsgesetz, BGBl. 1974/326 idF BGBl. I Nr. 86/2021 enthält Regelungen für Liegenschaften und Bauwerke, die nicht im österreichischen Grundbuch verbüchert sind. Bisher waren die solche Immobilien betreffenden Urkunden nur durch Einsichtnahme in die jeweilige Urkundensammlung bei Gericht möglich, eine online-Abfrage war nicht möglich. Dies wird sich nun ändern.

Aufgrund der am 19.05.2022 erlassenen Urkundenhinterlegungsumstellungs-Verordnung 2022 (BGBl 2022 II Nr. 192/2022, welche am 1. Juni 2022 in Kraft tritt) in Verbindung mit dem bereits bestehenden § 20a UHG, sind die Daten der Karteien im Grundbuch im Zuge dieser Umstellung mit den Daten des Grundbuchs zu verknüpfen. Gleichzeitig wird mit der Verordnung angeordnet, dass alle Verzeichnisse (Tagebuch und Karteien) sowie die Sammlung der nach § 1 UHG bei Gericht hinterlegten und eingereihten Urkunden auf automationsunterstützte Datenverarbeitung umgestellt werden soll.

Im Ergebnis bedeutet das va hinsichtlich von Superädifikaten, dass diese betreffende Urkunden künftig – einfacher und schneller – auch über die bereits bekannte digitale Grundbuchsdatenbank zu finden sein werden. Die Einsichtnahme vor Ort entfällt somit. Sofern bereits eine Karteikarte existiert, so ist diese im Falle eines neuen Einlaufstückes ebenfalls zu digitalisieren: lediglich unberührter Altbestand bleibt weiterhin nur offline einsehbar.

Bereits ab dem Tag des Inkraftretens der Verordnung sind die besonderen Tagebücher automationsunterstützt zu führen und neue Karteikarten nur mehr automationsunterstützt zu eröffnen. Bereits bestehende Karteikarten sind bei Einlangen eines neuen Einlaufstückes umzustellen und das Einlaufstück automationsunterstützt zu erfassen.

Bedeutung der ADV Umstellung für Superädifikate

Bisher wurden Rechte an Superädifikaten (va Eigentum und Pfandrechtsbestellung) lediglich durch Urkundeneinreihung bzw. –hinterlegung offline in der Bauwerkskartei publik gemacht. Die Publizität bei Superädifikaten war somit im Vergleich zum digitalen Grundbuch wenig transparent. Zur Einsichtnahme musste bisher immer das Grundbuch aufgesucht werden. Dies soll wird sich nun mit der UHU – VO 2022 ändern.

Bekanntlich darf man sich gemäß § 20 UHG – anders als im Grundbuch – nicht auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Karteien verlassen. Insofern ordnet die Verordnung an, dass auf diesen Umstand (nämlich, dass der Eigentumserwerb nicht vom Grundbuch geprüft wurde) beim Eigentümer der Vermerk "angeblicher Eigentümer" oder ähnlich aufzunehmen ist.