Wiener Bauordnungsnovelle in Begutachtung

Photovoltaikpflicht auch für Wohnbauten

Die Novelle zur Wiener Bauordnung, die am 27.04.2020 in Begutachtung gegangen ist, sieht nunmehr auch bei Neubauten von Wohngebäuden die verpflichtende Installation von solaren Energieträgern vor. Bei der Neuerrichtung von Gewerbeimmobilien besteht eine „Solarverpflichtung“ bereits seit 2014.

Konkret soll für Wohnbauten künftig eine Photovoltaikanlage mit einer Mindestleistung „von mindestens 1 kWp (Kilowatt Peak) pro charakteristischer Länge des Gebäudes und für je 300m² konditionierter Brutto-grundfläche“ verpflichtend sein. Die Höhe der Verpflichtung sei damit so bemessen, dass der produzierte Strom unmittelbar im Haus, beispielsweise in den allgemeinen Teilen, verbraucht werden kann. Die Verpflichtung zur Errichtung besteht nicht, wenn für die Versorgung mit Wärme hocheffiziente alternative Systeme bereitgestellt werden, wie zB Fernwärme.

Der Gesetzgeber rechnet mit Errichtungskosten von ca. EUR 1.200,00 für eine Spitzen-Nennleistung von 1 kWp bei derartigen Anlagen und geht daher von einer Kostenparität zwischen Investitionskosten und Energieersparnis nach 2 bis 5 Jahren aus.

Ausnahme von dieser Verpflichtung bestehen vor allem für Ein- und Zweifamilienhäuser. Darüber hinaus kann in Einzelfällen eine Ausnahme von der Verpflichtung beantragt werden, wenn diese aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht zweckmäßig erscheint. Eine Verpflichtung zur Errichtung entsprechender Einrichtung auf Ersatzflächen, wie diese bei Gewerbeimmobilien bereits besteht, soll für Wohngebäude jedoch entfallen.

Wann die neue Regelung in Kraft tritt, kann noch nicht genau abgeschätzt werden. Für bereits anhängige Verfahren, bzw bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung anhängig gemachte Verfahren, gelten jedoch jedenfalls die bisherigen Bestimmungen.

Darüber hinaus soll das Behördenverfahren zunehmend elektronisch erfolgen können. Damit sollen die Erstattung der Bauanzeige, das Ansuchen um Baubewilligung, die Anzeige des Baubeginns oder die Meldung der Fertigstellung elektronisch abgewickelt werden können.

Die Immobilienrechtsexperten von CERHA HEMPEL stehen gerne zur Verfügung, um Sie bei Ihren Bau- und Immobilienprojekten zu beraten und zu unterstützen.

Autoren: Mag. Mark Krenn, Dr. Angelika Schüßler-Datler, LL.M.