Der Oberste Gerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 13. August 2025 (6 Ob 162/24b) eine für die Praxis wichtige Klärung im Mietrecht vorgenommen. Im Mittelpunkt steht die Frage, inwieweit Betriebskosten im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) auf Mieter überwälzt werden dürfen – und wo die Grenzen solcher Vereinbarungen liegen.
Ausgangspunkt
Auslöser war eine Klage der Arbeiterkammer gegen die Fachgruppe Wien der Immobilien- und Vermögenstreuhänder. Streitgegenstand waren 17 Klauseln aus Mustermietverträgen für Mietverhältnisse im Teilanwendungsbereich des MRG. Die Arbeiterkammer war der Ansicht, diese Klauseln verletzten die Rechte von Mietern und seien daher unwirksam. Der Rechtsstreit führte über das Handelsgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien bis zum OGH.
Rechtliche Grundlagen
Die Entscheidung stützt sich auf drei zentrale Vorschriften:
Ergebnis
Von den ursprünglich 17 Klauseln waren im Revisionsverfahren noch 15 relevant. Sieben davon hielt der OGH für zulässig, acht erklärte er für unzulässig.
Zulässig waren unter anderem Bestimmungen über:
Bemerkenswert ist die Begründung zur Verwaltungsklausel: Der OGH sah im Begriff „angemessen“ keine Intransparenz, da er sich am gesetzlichen Leitbild orientiert und keine versteckte Preisanpassung enthält.
Unzulässig waren hingegen Klauseln, die unklar formuliert oder sachlich nicht gerechtfertigt waren, darunter:
Konsequenzen
Das Urteil bringt für die Praxis mehr Rechtssicherheit. Vermieter und Verwalter wissen nun, dass bestimmte Kostenarten wie Versicherungen, Hausbetreuung oder Verwaltungskosten auch im Teilanwendungsbereich des MRG auf Mieter überwälzt werden können. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass die Formulierung von Klauseln entscheidend ist: Sie müssen transparent und sachlich gerechtfertigt sein, sonst sind sie unwirksam.
Insgesamt ist das Urteil für Vermieter positiv zu bewerten. Es schafft Klarheit, welche Betriebskosten überwälzt werden dürfen, und gibt Leitlinien für die Gestaltung künftiger Vertragsmuster. Der OGH hat damit seine bisherige Linie fortgeführt und wichtige Klarstellungen für das Mietrecht geliefert.