Gesetzliches Schutzschild für Wohnungsmieter in der Corona Krise verlängert

31. März 2021

Nachdem der Jahreswechsel immer näher rückt und damit die „gesetzliche Stundung“ von Wohnungsmieten, anlässlich der Corona-Ausnahmesituation im Frühjahr 2020, zum 31. Dezember 2020 ausgelaufen wäre, hat der Gesetzgeber nunmehr eine Änderung des 2. Covid-19-Justiz-Begleitgesetzes beschlossen. Konkret können Mietzinsraten, die zwischen 1. April und 30. Juni 2020 fällig wurden, noch länger, nämlich bis zum 31. März 2021 nicht eingeklagt werden. Ursprünglich war eine verzögerte gerichtliche Geltendmachung ab 1. Jänner 2021 vorgesehen. Darüber hinaus wird auch die Möglichkeit der erleichterten Aufschiebung der Räumungsexekution bis 30. Juni 2021 verlängert.

Bemerkenswert ist, dass Vermieter diesbezüglich auch weiterhin nicht auf die erlegte Kaution zurückgreifen dürfen. Die gesetzlichen Eingriffe gehen somit, wie erwartet, tendenziell weiter zu Lasten der Vermieter.

Wie bisher betreffen diese Sonderregelungen jedoch ausschließlich Wohnraummieten, auf Geschäftsraummieten und Pachtverträge haben sie – auch zukünftig – keine Auswirkung.