Das österreichische Grundverkehrsrecht – welches aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Einordnung als Landeskompetenz von den neun Landesgesetzgebern erlassen wird – sieht einzelne Beschränkungen in Form von Genehmigungs- oder Anzeigepflichten beim Erwerb oder der Übertragung von Rechten an Grundstücken durch Inländer oder Drittstaatsangehörige vor. Während Briten bislang aufgrund ihres Status als Unionsbürger der Europäischen Union Inländern gleichgestellt waren, könnte ihre rechtliche Gleichstellung nach dem Brexit enden.
Großbritannien trat am 31.Januar 2020 offiziell aus der Europäischen Union aus. Im Vorfeld konnte ein Austrittsabkommen unterzeichnet werden das eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 beinhaltet. Demnach soll sich an der Rechtstellung der Bürger beider Seiten bis zum Ende dieser Frist nichts ändern. Somit sind Rechtserwerbe durch Briten bis zu diesem Zeitpunkt aus grundverkehrsrechtlicher Sicht gleich zu behandeln wie solche durch Inländer. Trotz Bestehen dieses Austrittsabkommens kann es jedoch dennoch zu einem Austritt ohne Austrittsabkommen (Hard Brexit) kommen, da mit Ende der Übergangsfrist die meisten Wirkungen des Austrittsabkommens enden.
Das Fehlen eines völkerrechtlichen Vertrages zwischen Österreich und Großbritannien führt grundsätzlich nach ungenütztem Verstreichen der Übergangsfrist dazu, dass britische Staatsbürger als Drittstaatsangehörige ab dem 1.1.2021 den strengeren Regelungen der Grundverkehrsgesetze beim Erwerb von Liegenschaften unterworfen sind. Somit wird in der Regel eine Genehmigung aufgrund des Vorliegens von öffentlichen und wirtschaftlichen Interessen erfolgen. Unter gewissen Umständen könnten sich Briten und britische Unternehmen aber auch weiterhin auf die Kapitalverkehrsfreiheit berufen.
Die einzelnen Landesgesetzgeber haben vorsorglich Brexit-Begleitgesetze für den Fall eines Hard Brexit erlassen. Zwar sehen die meisten dieser Brexit-Begleitgesetze der Länder für eine bestimmte Zeitdauer von meist wenigen Monaten oder Jahren übergangsmäßig eine Gleichstellung von Briten mit Inländern vor, wobei jedoch regelmäßig das Grundverkehrsrecht explizit ausgenommen wird. Das bedeutet somit, dass trotz des Vorliegens von explizit geschaffenen Gesetzen zur Gleichstellung der Briten diese nach derzeitigem Stand beim Erwerb bzw Übertragung von Rechten an Grundstücken ab dem 1.1.2021 wie Drittstaatsangehörige zu behandeln sind.
Es bleibt jedoch abzuwarten, ob es tatsächlich zu einem Hard Brexit kommt oder ob sich die Parteien nicht doch noch auf einen Austrittsvertrag einigen können, welcher dann eventuell auch Regelungen zum Grundverkehr innerhalb der Union enthalten könnte. Dies scheint freilich aufgrund der Historie der bisherigen Verhandlungen eher unwahrscheinlich. Als Ausweg bliebe natürlich eine bilaterale völkerrechtliche Vereinbarung zwischen Österreich und Großbritannien, wofür es aber nach derzeitigem Stand keine Anzeichen gibt.