Vegan Labeling: irreführende Kennzeichnungspraktik?

LVwG Wien 03.04.2023, 15777/2022-14

Die jüngste Entscheidung zur Kennzeichnung „veganer“ Produkte wirft ein Schlaglicht auf die Anforderungen an die Kennzeichnung „vegan“ auf Lebensmittelverpackungen. In dem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Wien geht es um die Anordnung Kennzeichnungsanpassung eines als „vegan“ gekennzeichneten Produktes. Die Entscheidung stützt sich auf das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG). Insbesondere wird auf § 5 Abs 2 Z 3 LMSVG verwiesen, der die Irreführung der Verbraucher durch besondere Kennzeichnung verbietet.

Das Gericht stellte fest, dass die Kennzeichnung „vegan“ auf einem Produkt nicht irreführend ist, wenn es sich von vergleichbaren Produkten unterscheidet. Der Unterschied liegt im Fehlen tierischer Bestandteile. Nur ein solcher Unterschied rechtfertigt die Kennzeichnung „vegan“. Bei der Beurteilung der Kennzeichnung „vegan“ sind die tatsächliche Zusammensetzung und mögliche Unterschiede zu vergleichbaren Produkten zu berücksichtigen.

In der zitierten Entscheidung wurde auf der Verpackung eines Kräuter- Früchtetees der Hinweis „vegan“ angebracht, wodurch bei Verbrauchern der (irreführende) Eindruck erweckt wurde, das Lebensmittel zeichne sich durch besondere Eigenschaften aus, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften aufweisen. Der gegenständliche Tee enthält ein ätherisches Öl - Zitronenöl - das grundsätzlich tierische Bestandteile enthalten kann. Dieser Tee zeichnete sich jedoch dadurch aus, dass das verwendete ätherische Öl gerade keine tierischen Bestandteile enthielt. Somit wies der Tee eine Eigenschaft auf, die nicht jedes vergleichbare Produkt aufweist, weshalb die Kennzeichnung „vegan“ hier nicht als irreführend anzusehen war.