Der Eintragung einer Marke stehen nach dem EU-Recht u.a. sog. absolute Eintragungshindernisse entgegen. Danach ist die Eintragung eines Zeichens als Marke ausgeschlossen, wenn sie „ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“, (Art 7 Abs 1 lit. c UMV). So entschied das Europäische Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) und später das Gericht der Europäischen Union (EuG)im Fall der Unionsmarkenanmeldung „BioMarkt“,
Quelle: EUIPO database (EUTM 018309662)
dass es dem Zeichen als beschreibende Angabe an der notwendigen Unterscheidungskraft fehlt. Mit dem Ausschluss von beschreibenden Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Marke verfolgt der europäische Gesetzgeber das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass jeder diese Zeichen oder Angaben verwenden kann. Dem Zeichen wurde die Eintragung als Marke für mehrere sog. Nizza-Klassen (Klassen 3, 5, 25, 29, 30-32, 35 und 43) und damit u.a. für folgende Waren und Dienstleistungen verwehrt:
Die fehlende Unterscheidungskraft infolge des beschreibenden Charakters begründete das EuG damit, dass es sich bei dem Wortbestandteil „Biomarkt“ lediglich um einen „Hinweis auf eine Verkaufsstätte wie einen Supermarkt oder auf einen Fachmarkt für Erzeugnisse aus biologischem Landbau, besonders Lebensmittel, und für Produkte, zu deren Herstellung natürliche Stoffe und ökologische Herstellungsverfahren verwendet werden“, handelt. Darüber hinaus war das EuG der Ansicht, dass es sich bei dieser einfachen Kombination von zwei deutschen Sprachbegriffen nicht um eine „Neuschöpfung“ handelt, welche durch die Ungewöhnlichkeit der Wortkombination eine Unterscheidungskraft erlangte. Die grafischen Mittel sind wegen ihrer „Banalität und Schlichtheit“ nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise von der beschreibenden Botschaft abzulenken und dem Zeichen so Unterscheidungskraft zu verleihen.
Neben den oben genannten Waren und Dienstleistungen wurde die Marke u.a. für die Beratung und Entwicklung in Bezug auf Computersoftware sowie IT Dienstleistungen (Klasse 42) angemeldet. Die Anmeldung in Klasse 42 hat das EUIPO – wohl wegen der für diese Dienstleistungen offensichtlich vorliegenden Unterscheidungskraft zu Recht – nicht beanstandet.
Hier zeigt sich u.a., dass das bloße Hinzufügen von gängigen grafischen Gestaltungsmitteln nicht ausreicht, um einem beschreibenden Wort-Zeichen Unterscheidungskraft zu verleihen. Damit die Anmeldung einer Wortbildmarke erfolgreich ist, muss nämlich auch die Grafik unterscheidungskräftig, d.h. originell bzw. individuell, sein.