Keine Hörmarke für eine Klangkombination, die beim Öffnen einer Getränkedose entsteht

Markenrecht

EuG 07/07/2021, T-668/19, Ardagh Metal Beverage Holdings ./. EUIPO

Eine Hörmarke ist eine Marke, die ausschließlich aus einem Klang oder einer Kombination von Klängen besteht. Seit dem Jahr 2017 ist es möglich, Hörmarken auch durch Vorlage einer Audiodatei im MP3-Format im multimedialen Markenregister darzustellen.

Ein europäischer Hersteller von Glas- und Metallverpackungen für die Lebensmittel- und die Getränkeindustrie meldete im Jahr 2018 beim EUIPO eine Hörmarke für eine Klangkombination an, die beim Öffnen einer Getränkedose entsteht:

Das Zeichen hätte für diverse Getränke sowie Behälter aus Metall für Lagerung und Transport eingetragen werden sollen.

Im Rahmen der amtlichen Prüfung durch das EUIPO wurde die Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft (Art 7 Abs 1 lit b UMV) zurückgewiesen und somit nicht zum Schutz zugelassen. Das EuG bestätigte diese Entscheidung im Wesentlichen mit folgender Begründung:

  • Die Lebensmittelbranche zeichnet sich durch einen starken Wettbewerb aus. Marktteilnehmer sind daher bekanntermaßen mit den Zwängen bei der Verpackung ihrer Waren für die Vermarktung konfrontiert. Es besteht somit ein beträchtlicher Anreiz, ihre Waren zu unterscheiden, um die Aufmerksamkeit der Verbraucher zu erregen.
  • Eine Hörmarke muss eine gewisse Resonanz oder einen gewissen Wiederkennungswert haben, um als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen angesehen zu werden.
  • Im konkreten Fall wird das Hörzeichen allerdings bloß als rein technisches und funktionelles Element wahrgenommen, weil das Öffnen einer Dose oder Flasche zwingender Bestandteil einer spezifischen technischen Lösung im Rahmen des Umgangs mit Getränken zum Zweck ihres Verzehrs ist, unabhängig davon, ob diese Waren Kohlensäure enthalten oder nicht.
  • Der Klang des Sprudelns ist ein Hinweis auf die Eigenschaften der von der Marke erfassten Waren und kein Hinweis auf die betriebliche Herkunft.
  • Die Judikatur, wonach ein (dreidimensionales) Zeichen von der Norm oder Branchenüblichkeit erheblich abweichen muss, ist auf Hörmarken grundsätzlich nicht anwendbar.