Dürfen Badekugeln in der Eistüte verkauft werden?

Vorabentscheidung

EuGH 02.06.2022,
C-122/21

Mitgliedsstaaten dürfen den Verkauf von Kosmetika untersagen, wenn sie mit Lebensmitteln verwechselbar ähnlich sind und somit die Gesundheit von Verbrauchern gefährden. Dies entschied der EuGH im Zusammenhang mit der Beschwerde eines litauischen Kosmetikherstellers, dem vorgeworfen wurde, Badekugeln in Erscheinungsform von Lebensmitteln („Eiskugeln“) zu verkaufen.Für Unternehmen, die lebensmittelähnliche Erzeugnisse herstellen, ist somit Vorsicht geboten.

Hintergrund der Entscheidung ist die Richtlinie 87/357/EWG. Dadurch soll Unternehmen ermöglicht werden, innerhalb der EU Erzeugnisse, die an Lebensmittel erinnern, zu verkaufen.

Konkret untersagte die litauische Behörde der Get Fresh Cosmetics Limited den Verkauf von Badekugeln, da diese rein äußerlich dazu in der Lage seien, die Gesundheit von Kindern und älteren Menschen zu gefährden. Das Unternehmen argumentierte, dass die Behörde durch objektive und belegte Daten nachweisen müsse, dass aus den Badekugeln ein Gesundheitsrisiko resultiert. Dies lehnte der EuGH jedoch ab: Die Behörde muss solche Daten nicht erheben. Umgekehrt gilt aber auch keine Vermutung, dass Erzeugnisse allein aufgrund dieser Beschaffenheit gefährlich sind. Vielmehr ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, wobei laut EuGH folgende Kriterien erfüllt sein müssen:

  1. Es muss sich um ein Nicht-Lebensmittel (wie etwa Kosmetika) handeln, das in Form, Geruch, Aussehen, Etikettierung etc. mit einem Lebensmittel ähnlich ist;
  2. Aufgrund der konkreten Aufmachung/Form udgl muss vorhersehbar sein, dass Verbraucher, insbesondere Kinder, das Erzeugnis mit einem Lebensmittel verwechseln und
  3. dadurch muss es vorhersehbar sein, dass das Erzeugnisse zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt wird, wodurch etwa die Gefahr des Erstickens oder einer Vergiftung besteht.

Liegen diese Voraussetzungen vor, dürfen Badekugeln – wie im konkreten Fall – und andere Erzeugnisse nicht vertrieben werden.