„Champanillo“ für eine Tapas-Bar als unzulässige Anspielung auf die g.U. „Champagne“

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Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella vom 29.04.2021,
C-783/19 (anhängig)

Die Interessenvertretung der Champagnererzeuger (Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne – CIVC) klagte in Spanien auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung „CHAMPANILLO“ für eine Kette von Tapas-Bars, weil dieser Ausdruck eine unzulässige Anspielung auf die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) „Champagner“ sei:

Das Vorgehen ist auf Art 103 Abs 2 lit b der VO (EU) 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse gestützt. Diese VO untersagt (u.a.) „jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist […]“.

Das in zweiter Instanz angerufene Provinzgericht in Barcelona ersuchte den EuGH um Klarstellung, ob eine g.U. auch dann verletzt wird, wenn damit nicht ähnliche Erzeugnisse, sondern Dienstleistungen bezeichnet werden.

Nach den Schlussanträgen des Generalanwalts schützt das Unionsrecht gegen alle Praktiken kommerzieller Trittbrettfahrerei, unabhängig davon, ob diese Praktiken Erzeugnisse oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben.  Ein solches Trittbrettfahren liege nach Ansicht des Generalanwalts vor, wenn der Durchschnittsverbraucher durch eine bestimmte Bezeichnung eine unmittelbare gedankliche Verbindung mit dem Originalprodukt herstelle, die im vorliegenden Fall insbesondere durch die Aufmachung des Logos der Tapas-Bars mit zwei Champagnergläsern verstärkt werde. Die Tatsache, dass „CHAMPANILLO“ als „kleiner Champagner“ übersetzt werden kann, bewirkt eine starke begriffliche Ähnlichkeit und verstärkt daher die Assoziation.

Schließlich betont der EuGH, dass der Schutz gegen Anspielung weder ein Wettbewerbsverhältnis und auch nicht zwangsläufig einen unlauteren Wettbewerb voraussetzt.

Folgt der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts, so wäre das eine wichtige Klarstellung im Zusammenhang mit dem Schutz von g.U., der punktuell weiterreicht als das Markenrecht.